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§ 6 UniAkkG

Fassungen
01.11.1999 bis 29.02.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.11.199929.02.2012 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Akkreditierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.11.1999

Außerkrafttretensdatum

29.02.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2011

Abkürzung

UniAkkG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Dauer der Akkreditierung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Akkreditierung erlischt nach Ablauf von fünf Jahren ab Wirksamkeit des Akkreditierungsbescheides, wenn die Privatuniversität nicht rechtzeitig vorher auf ihren Antrag durch Bescheid für weitere fünf Jahre akkreditiert wurde. Das Erlöschen ist mit Bescheid festzustellen.
  2. Absatz 2,Nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer von zehn Jahren kann die Akkreditierung jeweils für weitere zehn Jahre erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Akkreditierung ist auch während des Laufes der Fristen gemäß Absatz eins und 2 durch Bescheid zu widerrufen, wenn für die ununterbrochene Dauer von sechs Monaten eine der dem Akkreditierungsbescheid zugrundeliegenden Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, nicht mehr vorliegt oder kein Studienbetrieb im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, durchgeführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011

Gesetzesnummer

10010142

Dokumentnummer

NOR12128246

Alte Dokumentnummer

N7199913811U