Kurztitel
Hochschülerschaftswahlordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2001,
Text
Anlage 11
Hochschülerschaftswahlen ....
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Wahlkommission
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Verständigung
Bei den Hochschülerschaftswahlen .... wurden Sie als Mandatarin oder
Mandatar der
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Bezeichnung des Organs
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gewählt. Hievon verständigen wir Sie gemäß § 48 Abs. 1 der Hochschülerschaftswahlordnung 1999.gewählt. Hievon verständigen wir Sie gemäß Paragraph 48, Absatz eins, der Hochschülerschaftswahlordnung 1999.
Die Wahl gilt als angenommen, wenn Sie Ihre Wahl nicht innerhalb eines Tages nach Zustellung dieser Verständigung mit eingeschriebenem Brief ablehnen. Dieser Brief ist an die oben bezeichnete Wahlkommission zu richten.
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Das Wahlergebis wurder verlautbart am Datum
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Gleichzeitig werden Sie auch zur konstituierenden Sitzung eingeladen:
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Datum und Uhrzeit
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Ort
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Die oder der Vorsitzende
der Wahlkommission:
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Unterschrift
HSWO 1999 Anlage 11-1
(Anm.: Anlage 11 nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. hingewiesen.)Anmerkung, Anlage 11 nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt hingewiesen.)