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§ 1 HSWO 1999

Fassungen
27.02.1999 bis 28.02.2001 — BGBl. II Nr. 60/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 127.02.199928.02.2001 BGBl. II Nr. 60/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerschaftswahlordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

27.02.1999BGBl. II Nr. 60/1999

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001

Abkürzung

HSWO 1999

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

1. Abschnitt

Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen

Wahlkommissionen

Paragraph eins, (1) Bei der Österreichischen Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den Universitäten sind ständige Wahlkommissionen eingerichtet.

  1. Absatz 2,Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft ist für die Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung der Studierenden zuständig.
  2. Absatz 3,Die Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften an den Universitäten sind für die Durchführung der Wahlen in alle Organe der Hochschülerschaften an den jeweiligen Universitäten zuständig.
  3. Absatz 4,Die Wahlkommissionen haben auch die organisatorische Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung der Studierenden an der jeweiligen Universität zu besorgen. Sie sind als solche Unterkommissionen der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft.

Gesetzesnummer

10010144

Dokumentnummer

NOR12128410

Alte Dokumentnummer

N7199957354L