Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerschaftswahlordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
1. Abschnitt
Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen
Wahlkommissionen
§ 1. (1) Bei der Österreichischen Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den Universitäten sind ständige Wahlkommissionen eingerichtet.Paragraph eins, (1) Bei der Österreichischen Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den Universitäten sind ständige Wahlkommissionen eingerichtet.
(2)Absatz 2,Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft ist für die Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung der Studierenden zuständig.
(3)Absatz 3,Die Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften an den Universitäten sind für die Durchführung der Wahlen in alle Organe der Hochschülerschaften an den jeweiligen Universitäten zuständig.
(4)Absatz 4,Die Wahlkommissionen haben auch die organisatorische Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung der Studierenden an der jeweiligen Universität zu besorgen. Sie sind als solche Unterkommissionen der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft.
Dokumentnummer
NOR12128410
Alte Dokumentnummer
N7199957354L