Rechtstracker.at

§ 14 HSWO 1999

Fassungen
27.02.1999 bis 28.02.2001 — BGBl. II Nr. 60/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1427.02.199928.02.2001 BGBl. II Nr. 60/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerschaftswahlordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

27.02.1999BGBl. II Nr. 60/1999

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001

Abkürzung

HSWO 1999

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

2. Abschnitt

Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse

Erfassung der Wahlberechtigten (Wählerinnen- und

Wählerverzeichnisse)

Paragraph 14, (1) Für die Wahlen der Organe sind alle ordentlichen Studierenden, die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums (Paragraph 32, Absatz eins, UniStG) gemeldet haben, wahlberechtigt. Studierende, die an mehreren Universitäten gleichzeitig zu Studien zugelassen sind, sind für die Bundesvertretung der Studierenden nur einmal wahlberechtigt. Das Wahlrecht für die Bundesvertretung der Studierenden ist von diesen Studierenden bei der Wahlkommission an jener Universität auszuüben, an welcher die letzte Zulassung zu einem Studium erfolgt ist.

  1. Absatz 2,Ist die letzte Zulassung an mehreren Universitäten am gleichen Tag erfolgt, so ist das Wahlrecht für die Bundesvertretung der Studierenden bei der Wahlkommission an jener Universität auszuüben, die in der nachfolgenden Reihenfolge zuerst genannt ist.

Buchstabe     Universität

A             Universität Wien

B             Universität Graz

C             Universität Innsbruck

D             Universität Salzburg

E             Technische Universität Wien

F             Technische Universität Graz

G             Montanuniversität Leoben

H             Universität für Bodenkultur

I             Veterinärmedizinische Universität Wien

J             Wirtschaftsuniversität Wien

K             Universität Linz

L             Universität Klagenfurt

R             Akademie der bildenden Künste Wien

S             Universität für angewandte Kunst Wien

T             Universität für Musik und darstellende Kunst Wien

U             Universität Mozarteum Salzburg

V             Universität für Musik und darstellende Kunst Graz

W             Universität für künstlerische und industrielle

              Gestaltung Linz

  1. Absatz 3,Die Rektorinnen und Rektoren haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister die dem Stichtag entsprechenden Daten der Studierenden nach Maßgabe der Anlage 7 der Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997 (UniStEVO 1997), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, längstens bis zum Ablauf des zweiten auf den Stichtag folgenden Tages automationsunterstützt bekanntzugeben.
  2. Absatz 4,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Wahlkommission bis längstens sechs Wochen vor dem letzten Wahltag automationsunterstützt jene Studierenden bekanntzugeben, die diese Wahlkommission aus dem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis der jeweiligen Universität für die Wahl der Bundesvertretung der Studierenden zu streichen hat und gleichzeitig mitzuteilen, bei der Wahlkommission an welcher Universität diese Studierenden zur Wahl der Bundesvertretung der Studierenden berechtigt sind. Die Rektorinnen und Rektoren haben die für die automationsunterstützte Datenübermittlung erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 5,Die Rektorin oder der Rektor jeder Universität hat der Wahlkommission an der jeweiligen Universität und der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft längstens fünf Wochen vor dem letzten Wahltag unentgeltlich die Verzeichnisse der Wahlberechtigten in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 6,Diese Verzeichnisse haben die Wahlberechtigten getrennt für jedes Organ der Hochschülerschaft an der Universität und der Bundesvertretung der Studierenden in Reihenfolge ihrer Matrikelnummer oder in alphabetischer Reihenfolge zu enthalten. Die Wahlkommissionen können auch beschließen, daß an Stelle eines eigenen Verzeichnisses für jedes Organ der Hochschülerschaft an der Universität ein Gesamtverzeichnis der im Wirkungsbereich der jeweiligen Wahlkommission Wahlberechtigten mit Bezeichnung der Organe, für die jede oder jeder Wahlberechtigte aktiv wahlberechtigt ist, hergestellt wird. Darüber hinaus können auch Verzeichnisse der Wahlberechtigten für die jeweiligen Wirkungsbereiche der Unterkommissionen angefertigt werden.

Schlagworte

Wählerinnenverzeichnis

Gesetzesnummer

10010144

Dokumentnummer

NOR12128423

Alte Dokumentnummer

N7199957367L