Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerschaftswahlordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Einsprüche gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse
§ 16. (1) Die Verzeichnisse der Wahlberechtigten sind innerhalb eines Zeitraumes von fünf Wochen vor dem letzten Wahltag bis drei Wochen vor dem letzten Wahltag in den Räumen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten aufzulegen. Von der Wahlkommission sind die Studierenden an den von der Rektorin oder dem Rektor den Hochschülerschaften zugewiesenen Plakatflächen fristgerecht darauf hinzuweisen, wo und innerhalb welchen Zeitraumes die genannten Verzeichnisse zur Einsicht aufliegen.Paragraph 16, (1) Die Verzeichnisse der Wahlberechtigten sind innerhalb eines Zeitraumes von fünf Wochen vor dem letzten Wahltag bis drei Wochen vor dem letzten Wahltag in den Räumen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten aufzulegen. Von der Wahlkommission sind die Studierenden an den von der Rektorin oder dem Rektor den Hochschülerschaften zugewiesenen Plakatflächen fristgerecht darauf hinzuweisen, wo und innerhalb welchen Zeitraumes die genannten Verzeichnisse zur Einsicht aufliegen.
(2)Absatz 2,Während dieses Zeitraumes kann jedes Mitglied der Hochschülerschaft an der betreffenden Universität bei der jeweiligen Wahlkommission schriftlich Einspruch gegen die aufgelegten Verzeichnisse der Wahlberechtigten erheben.
(3)Absatz 3,Die Wahlkommission an der jeweiligen Universität hat über Einsprüche gegen die Verzeichnisse der Wahlberechtigten für alle zu wählenden Organe mit Ausnahme der Bundesvertretung der Studierenden bis längstens zwei Wochen vor dem letzten Wahltag zu entscheiden. Die Wahlkommission hat eine Verbesserung der Verzeichnisse durchzuführen, wenn durch Vorlage geeigneter Urkunden oder Belege deren Unrichtigkeit bewiesen wird. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.
(4)Absatz 4,Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft hat über Einsprüche gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten für die Bundesvertretung der Studierenden bis längstens zwei Wochen vor dem letzten Wahltag gemäß Abs. 3 zu entscheiden. Aufnahmen und Streichungen im Verzeichnis der Wahlberechtigten für die Bundesvertretung der Studierenden sind auf Grund der Entscheidung der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der jeweiligen Wahlkommission bei der Hochschülerschaft an einer Universität bis längstens zwei Wochen vor dem letzten Wahltag vorzunehmen.Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft hat über Einsprüche gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten für die Bundesvertretung der Studierenden bis längstens zwei Wochen vor dem letzten Wahltag gemäß Absatz 3, zu entscheiden. Aufnahmen und Streichungen im Verzeichnis der Wahlberechtigten für die Bundesvertretung der Studierenden sind auf Grund der Entscheidung der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der jeweiligen Wahlkommission bei der Hochschülerschaft an einer Universität bis längstens zwei Wochen vor dem letzten Wahltag vorzunehmen.
Schlagworte
Wählerinnenverzeichnis
Dokumentnummer
NOR12128425
Alte Dokumentnummer
N7199957369L