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§ 16 HSWO 1999

Fassungen
27.02.1999 bis 28.02.2001 — BGBl. II Nr. 60/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1627.02.199928.02.2001 BGBl. II Nr. 60/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerschaftswahlordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

27.02.1999BGBl. II Nr. 60/1999

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001

Abkürzung

HSWO 1999

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Einsprüche gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse

Paragraph 16, (1) Die Verzeichnisse der Wahlberechtigten sind innerhalb eines Zeitraumes von fünf Wochen vor dem letzten Wahltag bis drei Wochen vor dem letzten Wahltag in den Räumen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten aufzulegen. Von der Wahlkommission sind die Studierenden an den von der Rektorin oder dem Rektor den Hochschülerschaften zugewiesenen Plakatflächen fristgerecht darauf hinzuweisen, wo und innerhalb welchen Zeitraumes die genannten Verzeichnisse zur Einsicht aufliegen.

  1. Absatz 2,Während dieses Zeitraumes kann jedes Mitglied der Hochschülerschaft an der betreffenden Universität bei der jeweiligen Wahlkommission schriftlich Einspruch gegen die aufgelegten Verzeichnisse der Wahlberechtigten erheben.
  2. Absatz 3,Die Wahlkommission an der jeweiligen Universität hat über Einsprüche gegen die Verzeichnisse der Wahlberechtigten für alle zu wählenden Organe mit Ausnahme der Bundesvertretung der Studierenden bis längstens zwei Wochen vor dem letzten Wahltag zu entscheiden. Die Wahlkommission hat eine Verbesserung der Verzeichnisse durchzuführen, wenn durch Vorlage geeigneter Urkunden oder Belege deren Unrichtigkeit bewiesen wird. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.
  3. Absatz 4,Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft hat über Einsprüche gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten für die Bundesvertretung der Studierenden bis längstens zwei Wochen vor dem letzten Wahltag gemäß Absatz 3, zu entscheiden. Aufnahmen und Streichungen im Verzeichnis der Wahlberechtigten für die Bundesvertretung der Studierenden sind auf Grund der Entscheidung der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der jeweiligen Wahlkommission bei der Hochschülerschaft an einer Universität bis längstens zwei Wochen vor dem letzten Wahltag vorzunehmen.

Schlagworte

Wählerinnenverzeichnis

Gesetzesnummer

10010144

Dokumentnummer

NOR12128425

Alte Dokumentnummer

N7199957369L