Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerschaftswahlordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Kandidatinnen- und Kandidatenliste
§ 19. (1) Die Kandidatinnen- und Kandidatenliste darf höchstens doppelt so viele Personen enthalten, als für das jeweilige Organ Mandate zu vergeben sind.Paragraph 19, (1) Die Kandidatinnen- und Kandidatenliste darf höchstens doppelt so viele Personen enthalten, als für das jeweilige Organ Mandate zu vergeben sind.
(2)Absatz 2,Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist anzugeben:
die Bezeichnung der Studienrichtung.
(3)Absatz 3,Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist eine Bestätigung über die Fortsetzung des Studiums im Wahlsemester anzuschließen oder nachzuweisen.
(4)Absatz 4,Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht passiv wahlberechtigt sind, sind von der Kandidatinnen- und Kandidatenliste zu streichen.
(5)Absatz 5,Enthält eine Kandidatinnen- und Kandidatenliste mehr Kandidatinnen und Kandidaten als zulässig, so sind die überzähligen Kandidatinnen und Kandidaten zu streichen.
Schlagworte
Kandidatinnenliste, Vorname
Dokumentnummer
NOR12128428
Alte Dokumentnummer
N7199957372L