Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerschaftswahlordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Zustimmungserklärungen
§ 20. (1) In den Wahlvorschlag darf eine Person nur dann aufgenommen werden, wenn sie oder er hiezu ihre oder seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.Paragraph 20, (1) In den Wahlvorschlag darf eine Person nur dann aufgenommen werden, wenn sie oder er hiezu ihre oder seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(2)Absatz 2,Kandidatinnen und Kandidaten, die keine Zustimmungserklärung abgegeben haben, sind zu streichen.
Dokumentnummer
NOR12128429
Alte Dokumentnummer
N7199957373L