Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerschaftswahlordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Kandidatur für Studienrichtungsvertretungen
§ 23. (1) Für Wahlen in Studienrichtungsvertretungen hat jede Kandidatin und jeder Kandidat ihre oder seine Kandidatur bei der zuständigen Wahlkommission frühestens sieben Wochen vor dem ersten Wahltag und spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag mit eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Hiefür sind Formulare nach dem Muster der Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.Paragraph 23, (1) Für Wahlen in Studienrichtungsvertretungen hat jede Kandidatin und jeder Kandidat ihre oder seine Kandidatur bei der zuständigen Wahlkommission frühestens sieben Wochen vor dem ersten Wahltag und spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag mit eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Hiefür sind Formulare nach dem Muster der Anlage 4 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.
(2)Absatz 2,Die Formvorschrift des eingeschriebenen Briefes entfällt, wenn die Kandidatur innerhalb der Frist des Abs. 1 der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission persönlich übergeben wird. Die Übergabe ist sowohl durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission als auch durch eine weitere bei der Einbringung anwesende Person schriftlich zu bestätigen. Das Datum, die Uhrzeit und der Ort der Übergabe sind auf der Kandidatur zu vermerken.Die Formvorschrift des eingeschriebenen Briefes entfällt, wenn die Kandidatur innerhalb der Frist des Absatz eins, der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission persönlich übergeben wird. Die Übergabe ist sowohl durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission als auch durch eine weitere bei der Einbringung anwesende Person schriftlich zu bestätigen. Das Datum, die Uhrzeit und der Ort der Übergabe sind auf der Kandidatur zu vermerken.
(3)Absatz 3,Eine Bestätigung über die Fortsetzung des Studiums im Wahlsemester ist der Kandidatur anzuschließen oder nachzuweisen.
(4)Absatz 4,Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist anzugeben:
die Bezeichnung der Studienrichtung.
Dokumentnummer
NOR12128432
Alte Dokumentnummer
N7199957376L