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§ 23 HSWO 1999

Fassungen
27.02.1999 bis 28.02.2001 — BGBl. II Nr. 60/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2327.02.199928.02.2001 BGBl. II Nr. 60/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerschaftswahlordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

27.02.1999BGBl. II Nr. 60/1999

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001

Abkürzung

HSWO 1999

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Kandidatur für Studienrichtungsvertretungen

Paragraph 23, (1) Für Wahlen in Studienrichtungsvertretungen hat jede Kandidatin und jeder Kandidat ihre oder seine Kandidatur bei der zuständigen Wahlkommission frühestens sieben Wochen vor dem ersten Wahltag und spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag mit eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Hiefür sind Formulare nach dem Muster der Anlage 4 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.

  1. Absatz 2,Die Formvorschrift des eingeschriebenen Briefes entfällt, wenn die Kandidatur innerhalb der Frist des Absatz eins, der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission persönlich übergeben wird. Die Übergabe ist sowohl durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission als auch durch eine weitere bei der Einbringung anwesende Person schriftlich zu bestätigen. Das Datum, die Uhrzeit und der Ort der Übergabe sind auf der Kandidatur zu vermerken.
  2. Absatz 3,Eine Bestätigung über die Fortsetzung des Studiums im Wahlsemester ist der Kandidatur anzuschließen oder nachzuweisen.
  3. Absatz 4,Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Zuname,
    2. Ziffer 2
      Staatsangehörigkeit,
    3. Ziffer 3
      Matrikelnummer,
    4. Ziffer 4
      Geburtsjahr,
    5. Ziffer 5
      Anschrift,
    6. Ziffer 6
      die Bezeichnung der Studienrichtung.

Schlagworte

Vorname

Gesetzesnummer

10010144

Dokumentnummer

NOR12128432

Alte Dokumentnummer

N7199957376L