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§ 27 HSWO 1999

Fassungen
27.02.1999 bis 28.02.2001 — BGBl. II Nr. 60/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2727.02.199928.02.2001 BGBl. II Nr. 60/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerschaftswahlordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

27.02.1999BGBl. II Nr. 60/1999

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001

Abkürzung

HSWO 1999

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

Paragraph 27, (1) Ein Wahlvorschlag ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn er den Vorschriften der Paragraphen 17 bis 22 entspricht. Eine Kandidatur ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn sie den Vorschriften des Paragraph 23, entspricht.

  1. Absatz 2,Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen sind in der gemäß Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz 5 und Paragraph 20, Absatz 2, geänderten bzw. in der gemäß Paragraph 24, Absatz 3, verbesserten Form spätestens am achten Tag vor dem ersten Wahltag nach Organen geordnet in der Reihenfolge des Datums und der Uhrzeit des Poststempels bzw. bei persönlicher Übergabe in der Reihenfolge des Datums und der Uhrzeit der Übergabe, bei gleichem Datum und gleicher Uhrzeit alphabetisch zu verlautbaren.
  2. Absatz 3,Die Verlautbarung hat durch öffentliche Kundmachung in den Räumen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie an den von der Rektorin oder dem Rektor zur Verfügung gestellten Plakatflächen zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen und Kandidaturen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge und Kandidaturen nicht.
  4. Absatz 5,Gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Wahlvorschläge hat die Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate zu erfolgen.

Gesetzesnummer

10010144

Dokumentnummer

NOR12128436

Alte Dokumentnummer

N7199957380L