Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerschaftswahlordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
§ 27. (1) Ein Wahlvorschlag ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn er den Vorschriften der §§ 17 bis 22 entspricht. Eine Kandidatur ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn sie den Vorschriften des § 23 entspricht.Paragraph 27, (1) Ein Wahlvorschlag ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn er den Vorschriften der Paragraphen 17 bis 22 entspricht. Eine Kandidatur ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn sie den Vorschriften des Paragraph 23, entspricht.
(2)Absatz 2,Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen sind in der gemäß § 18, § 19 Abs. 5 und § 20 Abs. 2 geänderten bzw. in der gemäß § 24 Abs. 3 verbesserten Form spätestens am achten Tag vor dem ersten Wahltag nach Organen geordnet in der Reihenfolge des Datums und der Uhrzeit des Poststempels bzw. bei persönlicher Übergabe in der Reihenfolge des Datums und der Uhrzeit der Übergabe, bei gleichem Datum und gleicher Uhrzeit alphabetisch zu verlautbaren.Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen sind in der gemäß Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz 5 und Paragraph 20, Absatz 2, geänderten bzw. in der gemäß Paragraph 24, Absatz 3, verbesserten Form spätestens am achten Tag vor dem ersten Wahltag nach Organen geordnet in der Reihenfolge des Datums und der Uhrzeit des Poststempels bzw. bei persönlicher Übergabe in der Reihenfolge des Datums und der Uhrzeit der Übergabe, bei gleichem Datum und gleicher Uhrzeit alphabetisch zu verlautbaren.
(3)Absatz 3,Die Verlautbarung hat durch öffentliche Kundmachung in den Räumen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie an den von der Rektorin oder dem Rektor zur Verfügung gestellten Plakatflächen zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen und Kandidaturen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge und Kandidaturen nicht.
(5)Absatz 5,Gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Wahlvorschläge hat die Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12128436
Alte Dokumentnummer
N7199957380L