Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerschaftswahlordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Wahllokale
§ 29. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat geeignete Wahllokale für die Durchführung der Wahlhandlung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit entsprechender Einrichtung, sind von der Hochschülerschaft an der jeweiligen Universität bereitzustellen.Paragraph 29, (1) Die Rektorin oder der Rektor hat geeignete Wahllokale für die Durchführung der Wahlhandlung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit entsprechender Einrichtung, sind von der Hochschülerschaft an der jeweiligen Universität bereitzustellen.
(2)Absatz 2,In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlkommission (Unterkommission) nur deren Hilfsorgane, die Beobachterinnen und Beobachter, die Wählerinnen und Wähler zur Abgabe der Stimmen und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wählerinnen und Wähler das Wahllokal unverzüglich zu verlassen.
(3)Absatz 3,Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann die oder der Vorsitzende der Wahlkommission (Unterkommission) verfügen, daß die Wählerinnen und Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
Dokumentnummer
NOR12128438
Alte Dokumentnummer
N7199957382L