Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerschaftswahlordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Abstimmungsverzeichnis
§ 36. (1) Der Name der Wählerin oder des Wählers, die oder der ihre oder seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Mitglied der Wahlkommission (Unterkommission) in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Nummer und unter Beisetzung der laufenden Nummer des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses einzutragen. Gleichzeitig ist ihr oder sein Name von einem anderen Mitglied der Wahlkommission (Unterkommission) im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis zu streichen.Paragraph 36, (1) Der Name der Wählerin oder des Wählers, die oder der ihre oder seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Mitglied der Wahlkommission (Unterkommission) in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Nummer und unter Beisetzung der laufenden Nummer des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses einzutragen. Gleichzeitig ist ihr oder sein Name von einem anderen Mitglied der Wahlkommission (Unterkommission) im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis zu streichen.
(2)Absatz 2,Abstimmungsverzeichnisse sind nach dem Muster der Anlage 5 zu verwenden.
Schlagworte
Wählerinnenverzeichnis
Dokumentnummer
NOR12128445
Alte Dokumentnummer
N7199957389L