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§ 37 HSWO 1999

Fassungen
27.02.1999 bis 28.02.2001 — BGBl. II Nr. 60/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3727.02.199928.02.2001 BGBl. II Nr. 60/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerschaftswahlordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

27.02.1999BGBl. II Nr. 60/1999

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001

Abkürzung

HSWO 1999

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Vermerk im Ausweis für Studierende

Paragraph 37, Die Stimmabgabe ist grundsätzlich auf dem im Wahlsemester gültigen Semesteretikett im Ausweis für Studierende unter Bezeichnung der Wahlkommission (Unterkommission), bei der die Stimmabgabe erfolgt ist, zu vermerken. Beinhaltet der Ausweis für Studierende kein im Wahlsemester gültiges Semesteretikett, so ist die Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Ausweis für Studierende zu vermerken. Der Vermerk darf nicht auf einem nicht im Wahlsemester gültigen Semesteretikett angebracht werden. Bei einer automationsunterstützten Durchführung ist die Stimmabgabe in der Datenbank zu vermerken.

Gesetzesnummer

10010144

Dokumentnummer

NOR12128446

Alte Dokumentnummer

N7199957390L