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§ 38 HSWO 1999

Fassungen
27.02.1999 bis 28.02.2001 — BGBl. II Nr. 60/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3827.02.199928.02.2001 BGBl. II Nr. 60/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerschaftswahlordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

27.02.1999BGBl. II Nr. 60/1999

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001

Abkürzung

HSWO 1999

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Zweifelsfälle

Paragraph 38, (1) Die Wahlkommission (Unterkommission) hat nur Studierende, die im Verzeichnis der Wahlberechtigten enthalten sind und ihre Identität nachgewiesen haben (Paragraph 34,), zur Stimmabgabe zuzulassen.

  1. Absatz 2,Treten begründete Zweifel an der Identität einer oder eines Wahlberechtigten auf, so ist sie oder er von der Wahlkommission (Unterkommission) zur Stimmabgabe nur zuzulassen, wenn diese Person durch Vorlage eines zusätzlichen amtlichen Lichtbildausweises ihre oder seine Identität eindeutig nachweisen kann.
  2. Absatz 3,Zweifel im Sinn des Absatz 2, können von den Mitgliedern der Wahlkommission und von den Beobachterinnen und den Beobachtern nur solange erhoben werden, solange die Person, über deren Identität Zweifel bestehen, nicht gewählt hat.
  3. Absatz 4,Die Entscheidung der Wahlkommission (Unterkommission), eine Person nicht zur Wahl zuzulassen, muß vor Übergabe der Wahlunterlagen erfolgen. Gegen die Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
  4. Absatz 5,Entscheidungen gemäß Absatz 4, sind in der Niederschrift der Wahlkommission (Unterkommission) zu vermerken.

Gesetzesnummer

10010144

Dokumentnummer

NOR12128447

Alte Dokumentnummer

N7199957391L