Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerschaftswahlordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Zusammensetzung der Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften
an den Universitäten
§ 3. Die bei den Hochschülerschaften an den Universitäten eingerichteten Wahlkommissionen bestehen aus: Paragraph 3, Die bei den Hochschülerschaften an den Universitäten eingerichteten Wahlkommissionen bestehen aus:
je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der jeweiligen letzten Universitätsvertretung der Studierenden vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,
einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzender.
Dokumentnummer
NOR12128412
Alte Dokumentnummer
N7199957356L