Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerschaftswahlordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Ungültiger Stimmzettel
§ 41. (1) Ein Stimmzettel ist ungültig, wennParagraph 41, (1) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn
ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Stimmabgabe verwendet wurde oder
der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe (welche Kandidatin oder welchen Kandidaten) die Wählerin oder der Wähler wählen wollte oder
keine wahlwerbende Gruppe (keine Kandidatin oder kein Kandidat) bezeichnet wurde oder
zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen bezeichnet wurden oder
bei Wahlen in Studienrichtungsvertretungen mehr Kandidatinnen und Kandidaten genannt wurden, als Mandate für das betreffende Organ zu vergeben sind oder
aus den von der Wählerin oder dem Wähler angebrachten Zeichen oder den sonstigen Kennzeichen nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe (welche Kandidatin oder welchen Kandidaten) sie oder er wählen wollte.
(2)Absatz 2,Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für dasselbe zu wählende Organ enthält, so sind diese Stimmzettel ungültig.
(3)Absatz 3,Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimme für alle bei der Wahlkommission (Unterkommission) wählbaren Organe.
(4)Absatz 4,Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Gruppe (der Kandidatin oder des Kandidaten) angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit der amtlichen Stimmzettel nicht.
Dokumentnummer
NOR12128450
Alte Dokumentnummer
N7199957394L