Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerschaftswahlordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Besondere Umstände
§ 44. (1) Treten Umstände ein, die die Stimmabgabe verhindern, so kann jede Wahlkommission (Unterkommission) die Wahlhandlung unterbrechen oder sie über die festgelegte Wahlzeit hinaus innerhalb der bestimmten Wahltage verschieben.Paragraph 44, (1) Treten Umstände ein, die die Stimmabgabe verhindern, so kann jede Wahlkommission (Unterkommission) die Wahlhandlung unterbrechen oder sie über die festgelegte Wahlzeit hinaus innerhalb der bestimmten Wahltage verschieben.
(2)Absatz 2,Jede Verschiebung ist unverzüglich in geeigneter Weise kundzumachen.
(3)Absatz 3,Hat die Stimmabgabe bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlkommission (Unterkommission) bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu nehmen und sicher zu verwahren.
Dokumentnummer
NOR12128453
Alte Dokumentnummer
N7199957397L