Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerschaftswahlordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Zuweisung der Mandate
§ 46. (1) Die Zuweisung der Mandate hat unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses zu erfolgen. Hiebei ist nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 42 HSG 1998 vorzugehen.Paragraph 46, (1) Die Zuweisung der Mandate hat unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses zu erfolgen. Hiebei ist nach den Bestimmungen der Paragraphen 40 bis 42 HSG 1998 vorzugehen.
(2)Absatz 2,Über die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen bzw. die Kandidatinnen und Kandidaten bei Studienrichtungsvertretungen ist für jedes gewählte Organ eine eigene Niederschrift nach dem Muster der Anlagen 9 und 10 anzufertigen.
Dokumentnummer
NOR12128455
Alte Dokumentnummer
N7199957399L