Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerschaftswahlordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Verständigung der Gewählten
§ 48. (1) Die gewählten Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung, der Universitätsvertretungen und der Fakultätsvertretungen sind durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission von ihrer Wahl innerhalb eines Tages nach Kundmachung des Wahlergebnisses nachweislich mit Rückscheinbrief zu verständigen. Hiebei sind Formulare nach dem Muster der Anlage 11 zu verwenden. Die Wahl gilt als angenommen, wenn die oder der Gewählte ihre oder seine Wahl nicht innerhalb eines Tages nach Zustellung der Verständigung mit eingeschriebenem Brief an die Wahlkommission ablehnt.Paragraph 48, (1) Die gewählten Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung, der Universitätsvertretungen und der Fakultätsvertretungen sind durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission von ihrer Wahl innerhalb eines Tages nach Kundmachung des Wahlergebnisses nachweislich mit Rückscheinbrief zu verständigen. Hiebei sind Formulare nach dem Muster der Anlage 11 zu verwenden. Die Wahl gilt als angenommen, wenn die oder der Gewählte ihre oder seine Wahl nicht innerhalb eines Tages nach Zustellung der Verständigung mit eingeschriebenem Brief an die Wahlkommission ablehnt.
(2)Absatz 2,Die gewählten Mandatarinnen und Mandatare der Studienrichtungsvertretungen sind durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission von ihrer Wahl innerhalb eines Tages nach Kundmachung des Wahlergebnisses durch Aushang an der Amtstafel in Kenntnis zu setzen. Hiebei sind Formulare nach dem Muster der Anlage 11 zu verwenden. Die Wahl gilt als angenommen, wenn die oder der Gewählte ihre oder seine Wahl nicht innerhalb von drei Tagen nach Aushang an der Amtstafel der Zentralen Verwaltung der betreffenden Universität mit eingeschriebenem Brief an die Wahlkommission ablehnt.
(3)Absatz 3,Lehnt die oder der Gewählte ihre oder seine Wahl ab, so wird das Mandat der oder dem im Wahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Gruppe nächstfolgenden Kandidatin oder Kandidaten gemäß Abs. 1 zugeteilt.Lehnt die oder der Gewählte ihre oder seine Wahl ab, so wird das Mandat der oder dem im Wahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Gruppe nächstfolgenden Kandidatin oder Kandidaten gemäß Absatz eins, zugeteilt.
(4)Absatz 4,Lehnt eine Gewählte oder ein Gewählter für die Studienrichtungsvertretung die Wahl ab, so ist das Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der nächsthöchsten Stimmenanzahl gemäß Abs. 1 zuzuweisen, sofern die Bestimmungen des § 42 Abs. 2 HSG 1998 dem nicht entgegenstehen.Lehnt eine Gewählte oder ein Gewählter für die Studienrichtungsvertretung die Wahl ab, so ist das Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der nächsthöchsten Stimmenanzahl gemäß Absatz eins, zuzuweisen, sofern die Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz 2, HSG 1998 dem nicht entgegenstehen.
(5)Absatz 5,Lehnt eine Ersatzperson oder eine Kandidatin oder ein Kandidat das Mandat ab, so ist sie oder er aus der Liste der Kandidatinnen und Kandidaten zu streichen.
Dokumentnummer
NOR12128457
Alte Dokumentnummer
N7199957401L