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§ 48 HSWO 1999

Fassungen
27.02.1999 bis 28.02.2001 — BGBl. II Nr. 60/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4827.02.199928.02.2001 BGBl. II Nr. 60/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerschaftswahlordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

27.02.1999BGBl. II Nr. 60/1999

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001

Abkürzung

HSWO 1999

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Verständigung der Gewählten

Paragraph 48, (1) Die gewählten Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung, der Universitätsvertretungen und der Fakultätsvertretungen sind durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission von ihrer Wahl innerhalb eines Tages nach Kundmachung des Wahlergebnisses nachweislich mit Rückscheinbrief zu verständigen. Hiebei sind Formulare nach dem Muster der Anlage 11 zu verwenden. Die Wahl gilt als angenommen, wenn die oder der Gewählte ihre oder seine Wahl nicht innerhalb eines Tages nach Zustellung der Verständigung mit eingeschriebenem Brief an die Wahlkommission ablehnt.

  1. Absatz 2,Die gewählten Mandatarinnen und Mandatare der Studienrichtungsvertretungen sind durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission von ihrer Wahl innerhalb eines Tages nach Kundmachung des Wahlergebnisses durch Aushang an der Amtstafel in Kenntnis zu setzen. Hiebei sind Formulare nach dem Muster der Anlage 11 zu verwenden. Die Wahl gilt als angenommen, wenn die oder der Gewählte ihre oder seine Wahl nicht innerhalb von drei Tagen nach Aushang an der Amtstafel der Zentralen Verwaltung der betreffenden Universität mit eingeschriebenem Brief an die Wahlkommission ablehnt.
  2. Absatz 3,Lehnt die oder der Gewählte ihre oder seine Wahl ab, so wird das Mandat der oder dem im Wahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Gruppe nächstfolgenden Kandidatin oder Kandidaten gemäß Absatz eins, zugeteilt.
  3. Absatz 4,Lehnt eine Gewählte oder ein Gewählter für die Studienrichtungsvertretung die Wahl ab, so ist das Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der nächsthöchsten Stimmenanzahl gemäß Absatz eins, zuzuweisen, sofern die Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz 2, HSG 1998 dem nicht entgegenstehen.
  4. Absatz 5,Lehnt eine Ersatzperson oder eine Kandidatin oder ein Kandidat das Mandat ab, so ist sie oder er aus der Liste der Kandidatinnen und Kandidaten zu streichen.

Gesetzesnummer

10010144

Dokumentnummer

NOR12128457

Alte Dokumentnummer

N7199957401L