Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerschaftswahlordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
6. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 52. (1) Die Wahlkommissionen gemäß § 16 HSG 1973 üben ihre Funktion als Wahlkommissionen gemäß den §§ 34 bis 48 HSG 1998 aus.Paragraph 52, (1) Die Wahlkommissionen gemäß Paragraph 16, HSG 1973 üben ihre Funktion als Wahlkommissionen gemäß den Paragraphen 34 bis 48 HSG 1998 aus.
(2)Absatz 2,Die erstmalige Bildung der Wahlkommissionen gemäß § 38 HSG 1998 hat längstens bis 1. März 1999 zu erfolgen; Verzögerungen machen aber Beschlüsse der Wahlkommissionen nicht ungültig.Die erstmalige Bildung der Wahlkommissionen gemäß Paragraph 38, HSG 1998 hat längstens bis 1. März 1999 zu erfolgen; Verzögerungen machen aber Beschlüsse der Wahlkommissionen nicht ungültig.
(3)Absatz 3,Die bei der Österreichischen Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission besteht für die Hochschülerschaftswahl 1999 aus:
je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten im Zentralausschuß (§ 4 Abs. 1 lit. a HSG 1973) vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten im Zentralausschuß (Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, HSG 1973) vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,
einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzender.
(4)Absatz 4,Die bei den Hochschülerschaften an den Universitäten eingerichteten Wahlkommissionen bestehen aus:
je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten im Hauptausschuß der Hochschülerschaften an den Hochschulen (§ 4 Abs. 2 lit. a HSG 1973) vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten im Hauptausschuß der Hochschülerschaften an den Hochschulen (Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, HSG 1973) vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,
einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzender.
Dokumentnummer
NOR12128461
Alte Dokumentnummer
N7199957405L