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§ 52 HSWO 1999

Fassungen
27.02.1999 bis 28.02.2001 — BGBl. II Nr. 60/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5227.02.199928.02.2001 BGBl. II Nr. 60/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerschaftswahlordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

27.02.1999BGBl. II Nr. 60/1999

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001

Abkürzung

HSWO 1999

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

6. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 52, (1) Die Wahlkommissionen gemäß Paragraph 16, HSG 1973 üben ihre Funktion als Wahlkommissionen gemäß den Paragraphen 34 bis 48 HSG 1998 aus.

  1. Absatz 2,Die erstmalige Bildung der Wahlkommissionen gemäß Paragraph 38, HSG 1998 hat längstens bis 1. März 1999 zu erfolgen; Verzögerungen machen aber Beschlüsse der Wahlkommissionen nicht ungültig.
  2. Absatz 3,Die bei der Österreichischen Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission besteht für die Hochschülerschaftswahl 1999 aus:
    1. Ziffer eins
      je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten im Zentralausschuß (Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, HSG 1973) vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,
    2. Ziffer 2
      einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzender.
  3. Absatz 4,Die bei den Hochschülerschaften an den Universitäten eingerichteten Wahlkommissionen bestehen aus:
    1. Ziffer eins
      je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten im Hauptausschuß der Hochschülerschaften an den Hochschulen (Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, HSG 1973) vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,
    2. Ziffer 2
      einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzender.

Gesetzesnummer

10010144

Dokumentnummer

NOR12128461

Alte Dokumentnummer

N7199957405L