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§ 7 HSWO 1999

Fassungen
27.02.1999 bis 28.02.2001 — BGBl. II Nr. 60/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 727.02.199928.02.2001 BGBl. II Nr. 60/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerschaftswahlordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

27.02.1999BGBl. II Nr. 60/1999

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2001

Abkürzung

HSWO 1999

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Umbildung der Wahlkommissionen

Paragraph 7, (1) Nach Feststellung des Wahlergebnisses hat die oder der Vorsitzende jeder Wahlkommission die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppen, denen auf Grund des Wahlergebnisses nunmehr das Recht auf Entsendung eines Mitgliedes in die Wahlkommission zusteht, zur Bekanntgabe dieses Mitgliedes aufzufordern.

  1. Absatz 2,Mit der Angelobung der neuen Mitglieder scheiden die von den nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen bekanntgegebenen Mitglieder aus der Wahlkommission aus (Umbildung). Die Reihenfolge des Ausscheidens richtet sich derart nach der Stimmenzahl der wahlwerbenden Gruppe, daß das von nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen mit geringster Stimmenanzahl entsendete Mitglied zuerst ausscheidet.
  2. Absatz 3,Haben entsendungsberechtigte wahlwerbende Gruppen keine Mitglieder bekanntgegeben, so bleiben die verbleibenden bisherigen Mitglieder der Wahlkommission, die von nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen bekanntgegeben wurden, längstens bis sieben Wochen vor dem nächsten Wahltag im Amt. Danach scheiden sie aus der Wahlkommission aus. Wird dadurch die Wahlkommission nicht mehr beschlußfähig, entscheidet die oder der Vorsitzende alleine.

Gesetzesnummer

10010144

Dokumentnummer

NOR12128416

Alte Dokumentnummer

N7199957360L