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Art. 11

Fassungen
01.04.1999 bis 31.03.2004 — BGBl. III Nr. 58/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1101.04.199931.03.2004 BGBl. III Nr. 58/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 1999,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.04.1999BGBl. III Nr. 58/1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2004

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Periode beraten die Vertragsstaaten über die Frage einer Verlängerung des Abkommens.
  3. Absatz 3,Das Außerkrafttreten dieses Abkommens berührt nicht gemeinsame Arbeiten, die auf seiner Grundlage durchgeführt werden und zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens nicht abgeschlossen sind.

GESCHEHEN zu Moskau am 29. Oktober 1997 in zwei Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013

Gesetzesnummer

10010146

Dokumentnummer

NOR12128484

Alte Dokumentnummer

N7199957619L