Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 1999,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Periode beraten die Vertragsstaaten über die Frage einer Verlängerung des Abkommens.
(3)Absatz 3,Das Außerkrafttreten dieses Abkommens berührt nicht gemeinsame Arbeiten, die auf seiner Grundlage durchgeführt werden und zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens nicht abgeschlossen sind.
GESCHEHEN zu Moskau am 29. Oktober 1997 in zwei Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013
Dokumentnummer
NOR12128484
Alte Dokumentnummer
N7199957619L