Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 1999,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Zur Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsstaaten eine Gemischte Kommission für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ein.
(2)Absatz 2,Die Gemischte Kommission behandelt alle im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens stehenden Fragen, insbesondere:
Beratung grundsätzlicher Fragen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;
Empfehlungen für die Gebiete der Zusammenarbeit;
Prüfung der Vorschläge für die verschiedenen Formen der Zusammenarbeit sowie für die Erstellung entsprechender Arbeitsprogramme;
Ausarbeitung von Empfehlungen an die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten zur Realisierung der Zusammenarbeit;
Evaluierung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit in regelmäßigen Abständen.
(3)Absatz 3,Die Gemischte Kommission kann nach Bedarf temporäre Arbeitsgruppen für konkrete Bereiche der Zusammenarbeit einsetzen sowie Experten zu den Kommissionstagungen beiziehen.
(4)Absatz 4,Die Gemischte Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5)Absatz 5,Die Gemischte Kommission tritt nach Bedarf, und zwar abwechselnd in Österreich und in Rußland, zusammen. Zeit, Ort und Tagungsordnung werden auf diplomatischem Weg vereinbart.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013
Dokumentnummer
NOR12128479
Alte Dokumentnummer
N7199957614L