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Art. 6

Fassungen
01.04.1999 bis 31.03.2004 — BGBl. III Nr. 58/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 601.04.199931.03.2004 BGBl. III Nr. 58/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 1999,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.04.1999BGBl. III Nr. 58/1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2004

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Zur Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsstaaten eine Gemischte Kommission für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ein.
  2. Absatz 2,Die Gemischte Kommission behandelt alle im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens stehenden Fragen, insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Beratung grundsätzlicher Fragen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;
    2. Ziffer 2
      Empfehlungen für die Gebiete der Zusammenarbeit;
    3. Ziffer 3
      Prüfung der Vorschläge für die verschiedenen Formen der Zusammenarbeit sowie für die Erstellung entsprechender Arbeitsprogramme;
    4. Ziffer 4
      Ausarbeitung von Empfehlungen an die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten zur Realisierung der Zusammenarbeit;
    5. Ziffer 5
      Evaluierung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit in regelmäßigen Abständen.
  3. Absatz 3,Die Gemischte Kommission kann nach Bedarf temporäre Arbeitsgruppen für konkrete Bereiche der Zusammenarbeit einsetzen sowie Experten zu den Kommissionstagungen beiziehen.
  4. Absatz 4,Die Gemischte Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
  5. Absatz 5,Die Gemischte Kommission tritt nach Bedarf, und zwar abwechselnd in Österreich und in Rußland, zusammen. Zeit, Ort und Tagungsordnung werden auf diplomatischem Weg vereinbart.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013

Gesetzesnummer

10010146

Dokumentnummer

NOR12128479

Alte Dokumentnummer

N7199957614L