Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 1999,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Zur Realisierung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens und unter Berücksichtigung der Verpflichtungen, die sich aus anderen internationalen Verträgen ergeben, an denen die Vertragsstaaten beteiligt sind, sowie der jeweils geltenden Rechtsvorschriften ergreift jeder der Vertragsstaaten die notwendigen Maßnahmen, um
auf der Basis der Gegenseitigkeit den an diesem Abkommen teilnehmenden Wissenschaftern und Experten auf Antrag der empfangenden wissenschaftlichen, Forschungs-, Technologie- und Bildungseinrichtungen innerhalb von 14 Tagen Sichtvermerke oder Aufenthaltsbewilligungen auszustellen;
gemeinsame Arbeitsprogramme, Beratungen und Besuche, welche den am vorliegenden Abkommen beteiligten Wissenschaftern und Experten die Möglichkeit geben, die in den Programmen vorgesehenen Maßnahmen effizient durchzuführen, zu fördern, einschließlich des Besuchs notwendiger Einrichtungen, der Einsicht in Daten und Materialien, soweit sie für die Zusammenarbeit erforderlich sind, sowie der Herstellung der für die Durchführung dieser Maßnahmen notwendigen Kontakte einzelner Wissenschafter und Experten.
(2)Absatz 2,Die entsendenden Organisationen der Vertragsstaaten stellen sicher, daß die entsandten Wissenschafter und Experten notwendig und ausreichend krankenversichert sind. Die empfangenden Organisationen der Vertragsstaaten unterstützen bei Bedarf die Beschaffung einer angemessenen Unterkunft für die Wissenschafter und Experten.
Schlagworte
Forschungseinrichtung, Technologieeinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013
Dokumentnummer
NOR12128480
Alte Dokumentnummer
N7199957615L