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Art. 7

Fassungen
01.04.1999 bis 31.03.2004 — BGBl. III Nr. 58/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.04.199931.03.2004 BGBl. III Nr. 58/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 1999,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.04.1999BGBl. III Nr. 58/1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2004

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Zur Realisierung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens und unter Berücksichtigung der Verpflichtungen, die sich aus anderen internationalen Verträgen ergeben, an denen die Vertragsstaaten beteiligt sind, sowie der jeweils geltenden Rechtsvorschriften ergreift jeder der Vertragsstaaten die notwendigen Maßnahmen, um
    1. Ziffer eins
      auf der Basis der Gegenseitigkeit den an diesem Abkommen teilnehmenden Wissenschaftern und Experten auf Antrag der empfangenden wissenschaftlichen, Forschungs-, Technologie- und Bildungseinrichtungen innerhalb von 14 Tagen Sichtvermerke oder Aufenthaltsbewilligungen auszustellen;
    2. Ziffer 2
      gemeinsame Arbeitsprogramme, Beratungen und Besuche, welche den am vorliegenden Abkommen beteiligten Wissenschaftern und Experten die Möglichkeit geben, die in den Programmen vorgesehenen Maßnahmen effizient durchzuführen, zu fördern, einschließlich des Besuchs notwendiger Einrichtungen, der Einsicht in Daten und Materialien, soweit sie für die Zusammenarbeit erforderlich sind, sowie der Herstellung der für die Durchführung dieser Maßnahmen notwendigen Kontakte einzelner Wissenschafter und Experten.
  2. Absatz 2,Die entsendenden Organisationen der Vertragsstaaten stellen sicher, daß die entsandten Wissenschafter und Experten notwendig und ausreichend krankenversichert sind. Die empfangenden Organisationen der Vertragsstaaten unterstützen bei Bedarf die Beschaffung einer angemessenen Unterkunft für die Wissenschafter und Experten.

Schlagworte





Forschungseinrichtung, Technologieeinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013

Gesetzesnummer

10010146

Dokumentnummer

NOR12128480

Alte Dokumentnummer

N7199957615L