Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 1999,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Vorschriften sowie ihrer internationalen Verpflichtungen gewährleistet jeder der Vertragsstaaten den Schutz und, falls notwendig, eine gerechte Verteilung der Rechte des geistigen Eigentums an den Ergebnissen der gemeinsamen Arbeiten, die im Rahmen der Zusammenarbeit auf der Basis dieses Abkommens geschaffen wurden. Die Formen der Verteilung dieser Rechte können Gegenstand gesonderter Abkommen sein.
(2)Absatz 2,Ein analoger Schutz der Rechte des geistigen Eigentums wird von den Vertragsstaaten in Anwendung auf jene wissenschaftlichtechnischen Informationen, die sie einander im Laufe der gemeinsamen Arbeiten im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung stellen, gewährleistet.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013
Dokumentnummer
NOR12128481
Alte Dokumentnummer
N7199957616L