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Art. 8

Fassungen
01.04.1999 bis 31.03.2004 — BGBl. III Nr. 58/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 801.04.199931.03.2004 BGBl. III Nr. 58/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 1999,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.04.1999BGBl. III Nr. 58/1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2004

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Vorschriften sowie ihrer internationalen Verpflichtungen gewährleistet jeder der Vertragsstaaten den Schutz und, falls notwendig, eine gerechte Verteilung der Rechte des geistigen Eigentums an den Ergebnissen der gemeinsamen Arbeiten, die im Rahmen der Zusammenarbeit auf der Basis dieses Abkommens geschaffen wurden. Die Formen der Verteilung dieser Rechte können Gegenstand gesonderter Abkommen sein.
  2. Absatz 2,Ein analoger Schutz der Rechte des geistigen Eigentums wird von den Vertragsstaaten in Anwendung auf jene wissenschaftlichtechnischen Informationen, die sie einander im Laufe der gemeinsamen Arbeiten im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung stellen, gewährleistet.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013

Gesetzesnummer

10010146

Dokumentnummer

NOR12128481

Alte Dokumentnummer

N7199957616L