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Art. 10.2

Fassungen
ab 01.04.1999 — BGBl. III Nr. 71/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10.2 heute01.04.1999 BGBl. III Nr. 71/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 102

Inkrafttretensdatum

01.04.1999BGBl. III Nr. 71/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel römisch zehn.2

  1. Absatz eins,Hiermit wird der Ausschuß des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (im folgenden als „Ausschuß“ bezeichnet) eingesetzt. Er setzt sich aus je einem Vertreter der Vertragsparteien zusammen.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieses Artikels gilt der Begriff „Vertragspartei“ nicht für die Europäische Gemeinschaft.
  3. Absatz 3,Die in Artikel römisch elf.1 Absatz 1 bezeichneten Staaten und der Heilige Stuhl, soweit sie nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, die Europäische Gemeinschaft und der Präsident des ENIC-Netzwerks können an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teilnehmen. Vertreter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in der Region im Bereich der Anerkennung tätig sind, können auch eingeladen werden, an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.
  4. Absatz 4,Der Präsident des UNESCO-Regionalausschusses für die Anwendung des Übereinkommens über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region wird ebenfalls eingeladen, an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.
  5. Absatz 5,Der Ausschuß fördert die Anwendung dieses Übereinkommens und überwacht dessen Durchführung. Zu diesem Zweck kann er mit der Mehrheit der Vertragsparteien Empfehlungen, Erklärungen, Protokolle und Muster für ein einwandfreies Verfahren beschließen, um die zuständigen Behörden der Vertragsparteien hinsichtlich der Durchführung des Übereinkommens und der Prüfung von Anträgen auf Anerkennung von Hochschulqualifikationen anzuleiten. Die Vertragsparteien sind durch diese Anleitungen zwar nicht gebunden, bemühen sich jedoch nach Kräften, sie anzuwenden, die zuständigen Behörden auf sie hinzuweisen und ihre Anwendung anzuregen. Der Ausschuß holt die Meinung des ENIC-Netzwerks ein, bevor er seine Beschlüsse faßt.
  6. Absatz 6,Der Ausschuß erstattet den zuständigen Gremien des Europarats und der UNESCO Bericht.
  7. Absatz 7,Der Ausschuß unterhält Verbindungen zu den UNESCO-Regionalausschüssen in bezug auf die Anwendung der unter der Schirmherrschaft der UNESCO geschlossenen Übereinkommen über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich.
  8. Absatz 8,Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien anwesend ist.
  9. Absatz 9,Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt mindestens alle drei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Der Ausschuß tritt erstmals innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zusammen.
  10. Absatz 10,Das Sekretariat des Ausschusses wird dem Generalsekretär des Europarats und dem Generaldirektor der UNESCO gemeinsam übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2019

Gesetzesnummer

10010147

Dokumentnummer

NOR12128551

Alte Dokumentnummer

N7199959452L