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Art. 11.3

Fassungen
ab 01.04.1999 — BGBl. III Nr. 71/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11.3 heute01.04.1999 BGBl. III Nr. 71/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 113

Inkrafttretensdatum

01.04.1999BGBl. III Nr. 71/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel römisch elf.3

  1. Absatz eins,Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Staat, der nicht einer der in Artikel römisch elf.1 aufgeführten Gruppen angehört, um den Beitritt zu diesem Übereinkommen ersuchen. Jedes diesbezügliche Ersuchen wird an einen der Verwahrer gerichtet, der es spätestens drei Monate vor der Sitzung des Ausschusses an die Vertragsparteien weiterleitet. Der Verwahrer benachrichtigt auch das Ministerkomitee des Europarats und den Exekutivrat der UNESCO.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung, einen Staat, der um den Beitritt zu diesem Übereinkommen ersucht hat, zum Beitritt einzuladen, wird mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien getroffen.
  3. Absatz 3,Nachdem dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, kann die Europäische Gemeinschaft ihm auf Grund eines an einen der Verwahrer gerichteten Ersuchens ihrer Mitgliedstaaten beitreten. In diesem Fall findet Absatz 2 keine Anwendung.
  4. Absatz 4,Für jeden beitretenden Staat oder die Europäische Gemeinschaft tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde bei einem der Verwahrer folgt.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2019

Gesetzesnummer

10010147

Dokumentnummer

NOR12128555

Alte Dokumentnummer

N7199959456L