Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 71/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 92Artikel 92
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel IX.2Artikel römisch neun.2
(1)Absatz eins,In Anbetracht des Bedarfs an angemessenen, genauen und aktuellen Informationen errichtet oder unterhält jede Vertragspartei ein nationales Informationszentrum und notifiziert einem der Verwahrer dessen Errichtung oder alle diesbezüglichen Veränderungen.
(2)Absatz 2,Das nationale Informationszentrum jeder Vertragspartei
erleichtert den Zugang zu verbindlichen und genauen Informationen über das Hochschulsystem und die Hochschulqualifikationen des Staates, in dem es sich befindet;
erleichtert den Zugang zu Informationen über die Hochschulsysteme und -qualifikationen der anderen Vertragsparteien;
berät oder informiert über Anerkennungsangelegenheiten und die Bewertung von Qualifikationen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften.
(3)Absatz 3,Jedes nationale Informationszentrum muß über die notwendigen Mittel verfügen, die es in die Lage versetzen, seine Aufgaben zu erfüllen.
Schlagworte
Hochschulqualifikation
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019
Dokumentnummer
NOR12128548
Alte Dokumentnummer
N7199959449L