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Art. 1

Fassungen
ab 01.04.1999 — BGBl. III Nr. 91/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.04.1999 BGBl. III Nr. 91/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 1999,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1999BGBl. III Nr. 91/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Wirtschaftsministerium

BMwA

Sektionschef

Mag. Dr. iur. Wilhelm Koprivnikar

Leiter der Sektion

Gewerbe, Tourismus und Ingenieurwesen

Stubenring 1, A - 1011 Wien

Wien, am 2. Dezember 1998

GZ: 32.420/55-III/A/3/98

Sehr geehrter Herr Staatssekretär!

Ich beehre mich, unter Bezugnahme auf die Verhandlungen der gemäß Artikel 6 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen *1) vom 6. April 1994 eingesetzten Expertenkommission vorzuschlagen:

Die Anlage zu Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen wird um das in der Anlage zu dieser Note aufgenommene Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse ergänzt.

Falls Sie sich mit diesem Vorschlag einverstanden erklären, werden diese Note und Ihre Antwortnote eine Vereinbarung bilden, die in Österreich im Bundesgesetzblatt Teil römisch drei kundgemacht wird und am ersten Tage des Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem Sie mir mitteilen, daß in Ungarn die Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Notenwechsels erfüllt sind und dieser Notenwechsel entsprechend publiziert wird.

Ich darf Ihnen mitteilen, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Notenwechsels auf österreichischer Seite gegeben sind.

Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner

ausgezeichneten Hochachtung.

Koprivnikar

Herrn

Staatssekretär

Dr. Andras Benedek

Ministerium für Arbeit

Roosevelt ter 7-8

H - 1051 Budapest

(Übersetzung)

DAS AUSSENMINISTERIUM

DER REPUBLIK UNGARN

719-1/1999

VERBALNOTE

Das Aussenministerium der Republik Ungarn drückt der Botschaft der Republik Österreich seine Hochachtung aus und beehrt sich mitzuteilen, dass die ungarische Seite die Modifikation - durch die Ergänzung des Verzeichnisses der als gleichwertig anerkannten Zeugnisse - der Beilage des 1. Absatzes des 5. Artikels des zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Republik Österreich in Wien am 6. April 1994 unterzeichneten Abkommens über die Zusammenarbeit in der Berufsbildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der Fachprüfungszeugnisse angenommen und die für das Inkrafttreten der erwähnten Änderung des obigen Abkommens notwendigen internen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

Im Hinblick darauf, dass der Notenwechsel betreffend die erwähnte Änderung des obigen Abkommens eine Vereinbarung darstellt, welche am ersten Tag des Monats nach jenem Monat in Kraft tritt, in welchem die Vertragspartner einander im diplomatischen Wege mitteilen, dass die für die Änderung des erwähnten Abkommens notwendigen internen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt wurden, würde die ungarische Seite eine Verständigung ähnlichen Inhalts der österreichischen Seite gerne erhalten.

Das Aussenministerium der Republik Ungarn benützt auch diese Gelegenheit, die Botschaft der Republik Österreich seiner Wertschätzung zu versichern.

Budapest, am 16. Februar 1999

L.S.

An die Botschaft der Republik Österreich

BUDAPEST

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 849 aus 1994,

Gesetzesnummer

10010150

Dokumentnummer

NOR12128567

alte Dokumentnummer

N7199959591L