Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademien-Studiengesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Zulassung zum Studium
§ 10. (1) Die Zulassung zum Studium als ordentlicher Studierender erfolgt durch die Immatrikulation.Paragraph 10, (1) Die Zulassung zum Studium als ordentlicher Studierender erfolgt durch die Immatrikulation.
(2)Absatz 2,Die Studienkommission hat im Studienplan für den Fall, dass aus Platzgründen nicht alle Zulassungsbewerber zugelassen werden können, für alle Zulassungsbewerber in gleicher Weise geltende Zulassungskriterien festzulegen. Die Nichtzulassung ist dem Zulassungsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten nicht für private Akademien. Die Zulassung zum Studium an einer privaten Akademie erfolgt durch einen privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Studierenden oder seinem Dienstgeber und dem Erhalter der Akademie. Wird jedoch ein Zulassungsbewerber trotz Nichterfüllung der gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen zum Studium zugelassen, so ist die Zulassung rechtsunwirksam.Absatz eins und 2 gelten nicht für private Akademien. Die Zulassung zum Studium an einer privaten Akademie erfolgt durch einen privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Studierenden oder seinem Dienstgeber und dem Erhalter der Akademie. Wird jedoch ein Zulassungsbewerber trotz Nichterfüllung der gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen zum Studium zugelassen, so ist die Zulassung rechtsunwirksam.
Dokumentnummer
NOR12128579
Alte Dokumentnummer
N7199959711L