Rechtstracker.at

§ 10 AStG

Fassungen
01.09.1999 bis 30.09.2007 — BGBl. I Nr. 94/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.09.199930.09.2007 BGBl. I Nr. 94/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademien-Studiengesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. I Nr. 94/1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Abkürzung

AStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Zulassung zum Studium

Paragraph 10, (1) Die Zulassung zum Studium als ordentlicher Studierender erfolgt durch die Immatrikulation.

  1. Absatz 2,Die Studienkommission hat im Studienplan für den Fall, dass aus Platzgründen nicht alle Zulassungsbewerber zugelassen werden können, für alle Zulassungsbewerber in gleicher Weise geltende Zulassungskriterien festzulegen. Die Nichtzulassung ist dem Zulassungsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
  2. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten nicht für private Akademien. Die Zulassung zum Studium an einer privaten Akademie erfolgt durch einen privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Studierenden oder seinem Dienstgeber und dem Erhalter der Akademie. Wird jedoch ein Zulassungsbewerber trotz Nichterfüllung der gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen zum Studium zugelassen, so ist die Zulassung rechtsunwirksam.

Gesetzesnummer

10010152

Dokumentnummer

NOR12128579

Alte Dokumentnummer

N7199959711L