Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademien-Studiengesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Studierendenevidenz, Studienbuch, Studienausweis
§ 11. (1) Der Direktor hat hinsichtlich der zum Studium an der Akademie zugelassenen Studierenden eine Evidenz zu führen, die jedenfalls folgende Daten zu beinhalten hat:Paragraph 11, (1) Der Direktor hat hinsichtlich der zum Studium an der Akademie zugelassenen Studierenden eine Evidenz zu führen, die jedenfalls folgende Daten zu beinhalten hat:
Matrikelnummer (bei ordentlichen Studierenden),
Personalien des Studierenden,
Anschrift am Studienort (und am Heimatort),
das (die) gewählte(n) Studium (Studien),
Feststellung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen (ordentlicher Studierender, außerordentlicher Studierender),
Beendigung des Studiums (Abschluss, allfällige vorzeitige Beendigung).
(2)Absatz 2,Den ordentlichen Studierenden ist die Zulassung zum Studium durch die Aushändigung eines Studienbuches für das (die) gewählte(n) Studium (Studien) sowie durch die Ausstellung eines Lichtbildausweises (Studienausweis) zu bestätigen.
(3)Absatz 3,Der Studienausweis ist gemäß der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht direkt darstellbar) zu gestalten.Der Studienausweis ist gemäß der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht direkt darstellbar) zu gestalten.
Dokumentnummer
NOR12128580
Alte Dokumentnummer
N7199959712L