Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademien-Studiengesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Beurlaubung
§ 13. (1) Auf Antrag des Studierenden ist dieser von der Inskriptionspflicht für ein oder für mehrere Semester zu befreien (Beurlaubung), wenn dies im Hinblick auf die Gestaltung des Studiums vertretbar erscheint.Paragraph 13, (1) Auf Antrag des Studierenden ist dieser von der Inskriptionspflicht für ein oder für mehrere Semester zu befreien (Beurlaubung), wenn dies im Hinblick auf die Gestaltung des Studiums vertretbar erscheint.
(2)Absatz 2,Die Beurlaubung ist in der Studierendenevidenz (§ 11 Abs. 1) sowie im Studienbuch und im Studienausweis (§ 11 Abs. 2) zu vermerken.Die Beurlaubung ist in der Studierendenevidenz (Paragraph 11, Absatz eins,) sowie im Studienbuch und im Studienausweis (Paragraph 11, Absatz 2,) zu vermerken.
Dokumentnummer
NOR12128582
Alte Dokumentnummer
N7199959714L