Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademien-Studiengesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Einrechnung von Studien (Teilen von Studien)
§ 14. (1) An anderen Akademien oder sonstigen Bildungseinrichtungen, insbesondere Universitäten, absolvierte Studien (Teile von Studien) sind auf Antrag des Studierenden bzw. bei Lehrveranstaltungen der Lehrerfort- und -weiterbildung auf Antrag des in einem Dienstverhältnis stehenden Lehrers auf die vorgesehene Ausbildungsdauer einzurechnen, wenn die absolvierten Studien mit dem Studium an der Akademie vergleichbar sind und abgelegte Prüfungen im Sinne des § 15 anzurechnen sind. Bei Einrechnung von im Ausland absolvierten Studien (Teilen von Studien) ist zumindest das letzte Semester an der Akademie zu inskribieren. Über den Antrag auf Einrechnung ist schriftlich zu entscheiden.Paragraph 14, (1) An anderen Akademien oder sonstigen Bildungseinrichtungen, insbesondere Universitäten, absolvierte Studien (Teile von Studien) sind auf Antrag des Studierenden bzw. bei Lehrveranstaltungen der Lehrerfort- und -weiterbildung auf Antrag des in einem Dienstverhältnis stehenden Lehrers auf die vorgesehene Ausbildungsdauer einzurechnen, wenn die absolvierten Studien mit dem Studium an der Akademie vergleichbar sind und abgelegte Prüfungen im Sinne des Paragraph 15, anzurechnen sind. Bei Einrechnung von im Ausland absolvierten Studien (Teilen von Studien) ist zumindest das letzte Semester an der Akademie zu inskribieren. Über den Antrag auf Einrechnung ist schriftlich zu entscheiden.
(2)Absatz 2,Die Einrechnung von Studien (Teilen von Studien) ist in der Studierendenevidenz (§ 11 Abs. 1) sowie im Studienbuch und im Studienausweis (§ 11 Abs. 2) zu vermerken.Die Einrechnung von Studien (Teilen von Studien) ist in der Studierendenevidenz (Paragraph 11, Absatz eins,) sowie im Studienbuch und im Studienausweis (Paragraph 11, Absatz 2,) zu vermerken.
Schlagworte
Lehrerfortbildung, Lehrerweiterbildung
Dokumentnummer
NOR12128583
Alte Dokumentnummer
N7199959715L