Rechtstracker.at

§ 14 AStG

Fassungen
01.09.1999 bis 30.09.2007 — BGBl. I Nr. 94/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.09.199930.09.2007 BGBl. I Nr. 94/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademien-Studiengesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. I Nr. 94/1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Abkürzung

AStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Einrechnung von Studien (Teilen von Studien)

Paragraph 14, (1) An anderen Akademien oder sonstigen Bildungseinrichtungen, insbesondere Universitäten, absolvierte Studien (Teile von Studien) sind auf Antrag des Studierenden bzw. bei Lehrveranstaltungen der Lehrerfort- und -weiterbildung auf Antrag des in einem Dienstverhältnis stehenden Lehrers auf die vorgesehene Ausbildungsdauer einzurechnen, wenn die absolvierten Studien mit dem Studium an der Akademie vergleichbar sind und abgelegte Prüfungen im Sinne des Paragraph 15, anzurechnen sind. Bei Einrechnung von im Ausland absolvierten Studien (Teilen von Studien) ist zumindest das letzte Semester an der Akademie zu inskribieren. Über den Antrag auf Einrechnung ist schriftlich zu entscheiden.

  1. Absatz 2,Die Einrechnung von Studien (Teilen von Studien) ist in der Studierendenevidenz (Paragraph 11, Absatz eins,) sowie im Studienbuch und im Studienausweis (Paragraph 11, Absatz 2,) zu vermerken.

Schlagworte

Lehrerfortbildung, Lehrerweiterbildung

Gesetzesnummer

10010152

Dokumentnummer

NOR12128583

Alte Dokumentnummer

N7199959715L