Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademien-Studiengesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Anrechnung von Prüfungen
§ 15. (1) Nachweise über erfolgreich abgelegte Prüfungen gelten insofern als im Rahmen des Studiums an der Akademie erfolgreich abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen), als die Anforderungen vergleichbar sind. Über die Anrechnung von Prüfungen ist schriftlich zu entscheiden.Paragraph 15, (1) Nachweise über erfolgreich abgelegte Prüfungen gelten insofern als im Rahmen des Studiums an der Akademie erfolgreich abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen), als die Anforderungen vergleichbar sind. Über die Anrechnung von Prüfungen ist schriftlich zu entscheiden.
(2)Absatz 2,Die Anrechnung von Prüfungen ist in der Studierendenevidenz (§ 11 Abs. 1) sowie im Studienbuch und im Studienausweis (§ 11 Abs. 2) zu vermerken.Die Anrechnung von Prüfungen ist in der Studierendenevidenz (Paragraph 11, Absatz eins,) sowie im Studienbuch und im Studienausweis (Paragraph 11, Absatz 2,) zu vermerken.
Dokumentnummer
NOR12128584
Alte Dokumentnummer
N7199959716L