Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademien-Studiengesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Beendigung des Studiums
§ 16. (1) Das Studium an einer Akademie ist erfolgreich beendet, wenn alle Pflichtveranstaltungen inskribiert und alle im Studienplan vorgesehenen Prüfungen erfolgreich abgelegt worden sind.Paragraph 16, (1) Das Studium an einer Akademie ist erfolgreich beendet, wenn alle Pflichtveranstaltungen inskribiert und alle im Studienplan vorgesehenen Prüfungen erfolgreich abgelegt worden sind.
(2)Absatz 2,Das Studium an einer Akademie gilt als vorzeitig beendet, wenn der Studierende
sich vom weiteren Studium an der Akademie schriftlich beim Direktor abmeldet,
für mehr als zwei aufeinander folgende Semester nicht inskribiert (§ 12), ohne gemäß § 13 beurlaubt worden zu sein,für mehr als zwei aufeinander folgende Semester nicht inskribiert (Paragraph 12,), ohne gemäß Paragraph 13, beurlaubt worden zu sein,
über einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Semestern zu keiner für den jeweiligen Studienabschnitt vorgesehenen Prüfung antritt,
eine im Studienplan vorgesehene Prüfung über eine Pflichtveranstaltung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung nicht erfolgreich ablegt,
die doppelte Mindeststudiendauer überschreiten würde,
von der Studienkommission vom weiteren Studium an der Akademie ausgeschlossen wurde (§ 18),von der Studienkommission vom weiteren Studium an der Akademie ausgeschlossen wurde (Paragraph 18,),
in der schulpraktischen Ausbildung nach einmaliger Wiederholung negativ beurteilt wurde.
Die vorzeitige Beendigung des Studiums ist in der Studierendenevidenz (§ 11) zu vermerken und dem Studierenden schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.Die vorzeitige Beendigung des Studiums ist in der Studierendenevidenz (Paragraph 11,) zu vermerken und dem Studierenden schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.
Dokumentnummer
NOR12128585
Alte Dokumentnummer
N7199959717L