Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademien-Studiengesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Zeugnis
§ 17. (1) Jede Beurteilung/Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist auf Verlangen durch Ausstellung eines Zeugnisses/einer Teilnahmebestätigung zu bescheinigen und jedenfalls in der Studierendenevidenz (§ 11 Abs. 1) zu vermerken.Paragraph 17, (1) Jede Beurteilung/Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist auf Verlangen durch Ausstellung eines Zeugnisses/einer Teilnahmebestätigung zu bescheinigen und jedenfalls in der Studierendenevidenz (Paragraph 11, Absatz eins,) zu vermerken.
(2)Absatz 2,Für Zeugnisse gemäß Abs. 1 sind Unterdruckpapiere gemäß der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu diesem Bundesgesetz zu verwenden.Für Zeugnisse gemäß Absatz eins, sind Unterdruckpapiere gemäß der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu diesem Bundesgesetz zu verwenden.
Dokumentnummer
NOR12128586
Alte Dokumentnummer
N7199959718L