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§ 18 AStG

Fassungen
01.09.1999 bis 30.09.2007 — BGBl. I Nr. 94/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.09.199930.09.2007 BGBl. I Nr. 94/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademien-Studiengesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. I Nr. 94/1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Abkürzung

AStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Ausschluss vom Studium an der Akademie

Paragraph 18, (1) Wenn ein Studierender durch ein schwer wiegendes Fehlverhalten eine dauernde Gefährdung der physischen oder psychischen Integrität von anderen Studierenden oder sonstigen an der Akademie tätigen Personen darstellt, ist er vom weiteren Studium an der Akademie auszuschließen.

  1. Absatz 2,Über den Ausschluss vom weiteren Studium entscheidet die Studienkommission. Bei Gefahr im Verzug hat der Direktor die Suspendierung des Studierenden vom weiteren Studium auszusprechen. Im Verfahren über den Ausschluss ist dem Studierenden vor der Studienkommission Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Studierende ist berechtigt, zwei Personen seines Vertrauens, die nicht der Akademie angehören müssen, beizuziehen.
  2. Absatz 3,Der Ausschluss ist von der Studienkommission, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf Antrag des Studierenden einzuschränken oder aufzuheben, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung weggefallen sind oder der mit der Verhängung angestrebte Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.
  3. Absatz 4,Wenn das Fehlverhalten des Studierenden einen Ausschluss vom weiteren Studium an der Akademie nicht rechtfertigt, so hat die Studienkommission eine Verwarnung auszusprechen.

Gesetzesnummer

10010152

Dokumentnummer

NOR12128587

Alte Dokumentnummer

N7199959719L