Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademien-Studiengesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Ausschluss vom Studium an der Akademie
§ 18. (1) Wenn ein Studierender durch ein schwer wiegendes Fehlverhalten eine dauernde Gefährdung der physischen oder psychischen Integrität von anderen Studierenden oder sonstigen an der Akademie tätigen Personen darstellt, ist er vom weiteren Studium an der Akademie auszuschließen.Paragraph 18, (1) Wenn ein Studierender durch ein schwer wiegendes Fehlverhalten eine dauernde Gefährdung der physischen oder psychischen Integrität von anderen Studierenden oder sonstigen an der Akademie tätigen Personen darstellt, ist er vom weiteren Studium an der Akademie auszuschließen.
(2)Absatz 2,Über den Ausschluss vom weiteren Studium entscheidet die Studienkommission. Bei Gefahr im Verzug hat der Direktor die Suspendierung des Studierenden vom weiteren Studium auszusprechen. Im Verfahren über den Ausschluss ist dem Studierenden vor der Studienkommission Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Studierende ist berechtigt, zwei Personen seines Vertrauens, die nicht der Akademie angehören müssen, beizuziehen.
(3)Absatz 3,Der Ausschluss ist von der Studienkommission, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf Antrag des Studierenden einzuschränken oder aufzuheben, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung weggefallen sind oder der mit der Verhängung angestrebte Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.
(4)Absatz 4,Wenn das Fehlverhalten des Studierenden einen Ausschluss vom weiteren Studium an der Akademie nicht rechtfertigt, so hat die Studienkommission eine Verwarnung auszusprechen.
Dokumentnummer
NOR12128587
Alte Dokumentnummer
N7199959719L