Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademien-Studiengesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
3. Teil
Organe
Direktor
§ 19. (1) Der Direktor leitet die Akademie und vertritt die Akademie (einschließlich der Übungsschule) nach außen. Er ist zur Besorgung aller (abteilungsübergreifenden) Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer Organe oder der Schulbehörden festlegt. Er ist insbesondere den Aufgaben und den leitenden Grundsätzen der Akademie (§ 5) verpflichtet.Paragraph 19, (1) Der Direktor leitet die Akademie und vertritt die Akademie (einschließlich der Übungsschule) nach außen. Er ist zur Besorgung aller (abteilungsübergreifenden) Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer Organe oder der Schulbehörden festlegt. Er ist insbesondere den Aufgaben und den leitenden Grundsätzen der Akademie (Paragraph 5,) verpflichtet.
(2)Absatz 2,Der Direktor ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Akademie tätigen Lehrkräfte und sonstigen Bediensteten. Er hat eine Stellvertretungsregelung zu treffen.
Dokumentnummer
NOR12128588
Alte Dokumentnummer
N7199959720L