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§ 21 AStG

Fassungen
01.09.1999 bis 30.09.2007 — BGBl. I Nr. 94/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.09.199930.09.2007 BGBl. I Nr. 94/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademien-Studiengesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. I Nr. 94/1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Abkürzung

AStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Akademielehrer

Paragraph 21, (1) Die Akademielehrer sind im Rahmen ihrer Lehrbefugnis oder ihres Lehrauftrages bei der inhaltlichen und methodischen Gestaltung ihrer Lehrveranstaltungen frei.

  1. Absatz 2,Die Akademielehrer haben durch Berücksichtigung der Vielfalt der wissenschaftlichen Lehrmeinungen, der didaktischen Grundsätze und methodischen Wege vorzusorgen, dass den Studierenden innerhalb der vorgesehenen Studiendauer die Einsichten, Kenntnisse und Methoden vermittelt werden, welche die Absolventen der Akademie für eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechende Berufstätigkeit in pädagogischen und sozialen Berufsfeldern befähigen.
  2. Absatz 3,Außer den den Akademielehrern obliegenden unterrichtlichen und administrativen Aufgaben haben sie nach den Anweisungen des Direktors bzw. des Abteilungsleiters Prüfungen abzunehmen und sind verpflichtet, an einberufenen Gremien der Akademie teilzunehmen.

Gesetzesnummer

10010152

Dokumentnummer

NOR12128590

Alte Dokumentnummer

N7199959722L