Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademien-Studiengesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Studienkommission
§ 22. (1) In jeder Akademie ist eine Studienkommission zu bilden. Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen (insbesondere Beschlussfassung über den Studienplan einschließlich der Prüfungsordnung, Hausordnung) obliegen der Studienkommission insbesondere die Beratung über organisatorische und pädagogische Fragen der Akademie sowie über Maßnahmen der Qualitätssicherung.Paragraph 22, (1) In jeder Akademie ist eine Studienkommission zu bilden. Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen (insbesondere Beschlussfassung über den Studienplan einschließlich der Prüfungsordnung, Hausordnung) obliegen der Studienkommission insbesondere die Beratung über organisatorische und pädagogische Fragen der Akademie sowie über Maßnahmen der Qualitätssicherung.
(2)Absatz 2,Der Studienkommission gehören an:
sechs von den Akademielehrern aus ihrem Kreis zu wählende Mitglieder;
drei von der Akademievertretung zu entsendende Mitglieder;
ein vom örtlich zuständigen Landesschulrat zu entsendendes Mitglied.
Der Studienkommission an den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sowie den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Instituten gehören an Stelle des Mitgliedes gemäß Z 3 ein vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu entsendendes Mitglied und ein vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu entsendendes Mitglied an.Der Studienkommission an den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sowie den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Instituten gehören an Stelle des Mitgliedes gemäß Ziffer 3, ein vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu entsendendes Mitglied und ein vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu entsendendes Mitglied an.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 gehören der Studienkommission an den Pädagogischen Instituten an:Abweichend von Absatz 2, gehören der Studienkommission an den Pädagogischen Instituten an:
der Direktor (als Vorsitzender);
derjenige Abteilungsleiter, in dessen Zuständigkeitsbereich der in der Studienkommission zu behandelnde Gegenstand fällt; im Falle des Zusammentreffens mit der Mitgliedschaft gemäß Z 1 führt dieses Mitglied auch den Vorsitz in der Studienkommission;derjenige Abteilungsleiter, in dessen Zuständigkeitsbereich der in der Studienkommission zu behandelnde Gegenstand fällt; im Falle des Zusammentreffens mit der Mitgliedschaft gemäß Ziffer eins, führt dieses Mitglied auch den Vorsitz in der Studienkommission;
zwei vom jeweiligen Abteilungsleiter zu bestellende Akademielehrer der betreffenden Abteilung.
(4)Absatz 4,An privaten Akademien gehört der Studienkommission weiters ein Vertreter des Schulerhalters an.
(5)Absatz 5,Die Vertreter der Akademielehrer gemäß Abs. 2 Z 1 sind in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Verhältniswahl zu wählen; gleichzeitig ist eine entsprechende Anzahl von Stellvertretern zu wählen. Der Direktor hat die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Die Funktionsdauer beträgt sechs Semester.Die Vertreter der Akademielehrer gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Verhältniswahl zu wählen; gleichzeitig ist eine entsprechende Anzahl von Stellvertretern zu wählen. Der Direktor hat die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Die Funktionsdauer beträgt sechs Semester.
(6)Absatz 6,Die Wahl der Vertreter der Akademielehrer und der Stellvertreter (Abs. 5) haben unter der Leitung des Direktors oder eines von ihm zu beauftragenden Akademielehrers innerhalb der ersten drei Monate des Studienjahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden. Das Wahlergebnis ist unverzüglich und auf geeignete Weise in der Akademie kundzumachen.Die Wahl der Vertreter der Akademielehrer und der Stellvertreter (Absatz 5,) haben unter der Leitung des Direktors oder eines von ihm zu beauftragenden Akademielehrers innerhalb der ersten drei Monate des Studienjahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden. Das Wahlergebnis ist unverzüglich und auf geeignete Weise in der Akademie kundzumachen.
(7)Absatz 7,Die Wahl gemäß Abs. 5 kann von jedem Wahlberechtigten innerhalb von einer Woche ab der Kundmachung (Abs. 6) angefochten werden. Der Direktor hat die Wahl insoweit für ungültig zu erklären, als durch Rechtswidrigkeiten das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. Gegen die Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.Die Wahl gemäß Absatz 5, kann von jedem Wahlberechtigten innerhalb von einer Woche ab der Kundmachung (Absatz 6,) angefochten werden. Der Direktor hat die Wahl insoweit für ungültig zu erklären, als durch Rechtswidrigkeiten das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. Gegen die Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(8)Absatz 8,Jedem Mitglied der Studienkommission kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Direktor sowie die Abteilungsleiter haben das Recht, an den Sitzungen der Studienkommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Erforderlichenfalls können andere Personen als Experten mit beratender Stimme beigezogen und Unterausschüsse eingerichtet werden. Bei den gemäß Abs. 2 zusammengesetzten Studienkommissionen ist der Vorsitzende aus der Gruppe der Vertreter der Akademielehrer zu wählen.Jedem Mitglied der Studienkommission kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Direktor sowie die Abteilungsleiter haben das Recht, an den Sitzungen der Studienkommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Erforderlichenfalls können andere Personen als Experten mit beratender Stimme beigezogen und Unterausschüsse eingerichtet werden. Bei den gemäß Absatz 2, zusammengesetzten Studienkommissionen ist der Vorsitzende aus der Gruppe der Vertreter der Akademielehrer zu wählen.
(9)Absatz 9,Die Studienkommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder sowie mindestens ein Vertreter der Studierenden und zwei Vertreter der Akademielehrer anwesend sind. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Sitzungen der Studienkommission sind nicht öffentlich.
(10)Absatz 10,Hält der Direktor einen Beschluss der Studienkommission für rechtswidrig oder aus finanziellen Gründen nicht durchführbar, hat er diesen zum Zweck der Einholung eines Gutachtens des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten auszusetzen.
Dokumentnummer
NOR12128591
Alte Dokumentnummer
N7199959723L