Rechtstracker.at

§ 23 AStG

Fassungen
01.09.1999 bis 30.09.2007 — BGBl. I Nr. 94/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2301.09.199930.09.2007 BGBl. I Nr. 94/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademien-Studiengesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. I Nr. 94/1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Abkürzung

AStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Leitungskonferenzen

Paragraph 23, (1) Beim Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sind für folgende Bereiche Bundes-Leitungskonferenzen einzurichten:

  1. Ziffer eins
    eine Bundes-Leitungskonferenz für den Bereich der Berufspädagogischen Akademien,
  2. Ziffer 2
    eine Bundes-Leitungskonferenz für den Bereich der Pädagogischen Akademien,
  3. Ziffer 3
    eine Bundes-Leitungskonferenz für den Bereich der Pädagogischen Institute und
  4. Ziffer 4
    eine Bundes-Leitungskonferenz für den Bereich der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institute.
Darüber hinaus hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten auf Vorschlag des Landesschulrates für den Bereich eines Bundeslandes eine Landes-Leitungskonferenz einzurichten, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 5, erforderlich ist.
  1. Absatz 2,Den Bundes-Leitungskonferenzen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      die Direktoren und jeweils ein vom Direktor beauftragter Abteilungsleiter sowie
    2. Ziffer 2
      zwei vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu entsendende Mitglieder, von denen ein Mitglied dem jeweiligen beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten eingerichteten Zentralausschuss anzugehören hat.
  2. Absatz 3,Der Bundes-Leitungskonferenz gemäß Absatz eins, Ziffer 4, gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      der Direktor und ein vom Direktor beauftragter Abteilungsleiter,
    2. Ziffer 2
      ein vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu entsendendes Mitglied sowie
    3. Ziffer 3
      zwei vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu entsendende Mitglieder, von denen ein Mitglied dem beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichteten Zentralausschuss anzugehören hat.
  3. Absatz 4,Die Mitglieder einer Landes-Leitungskonferenz werden nach dem Aufgabenbereich gemäß Absatz eins, vom örtlich zuständigen Landesschulrat bestellt.
  4. Absatz 5,Den Leitungskonferenzen obliegen für den jeweiligen im Absatz eins, genannten Bereich:
    1. Ziffer eins
      die bundes- bzw. landesweite Kooperation und Koordination hinsichtlich der Erfüllung des Bildungsauftrages der Akademien,
    2. Ziffer 2
      die Entsendung von Mitgliedern in den Forschungsbeirat und
    3. Ziffer 3
      Festlegungen über die Anrechenbarkeit von an Universitäten im Sinne des Paragraph eins, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, absolvierten Studien (Teilen von Studien).
  5. Absatz 6,Jede Leitungskonferenz hat unter Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung, jedenfalls aber die Bestellung eines Vorsitzenden und die Möglichkeit der Einrichtung von Ausschüssen, festzulegen hat.

Gesetzesnummer

10010152

Dokumentnummer

NOR12128592

Alte Dokumentnummer

N7199959724L