Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademien-Studiengesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Leitungskonferenzen
§ 23. (1) Beim Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sind für folgende Bereiche Bundes-Leitungskonferenzen einzurichten:Paragraph 23, (1) Beim Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sind für folgende Bereiche Bundes-Leitungskonferenzen einzurichten:
eine Bundes-Leitungskonferenz für den Bereich der Berufspädagogischen Akademien,
eine Bundes-Leitungskonferenz für den Bereich der Pädagogischen Akademien,
eine Bundes-Leitungskonferenz für den Bereich der Pädagogischen Institute und
eine Bundes-Leitungskonferenz für den Bereich der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institute.
Darüber hinaus hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten auf Vorschlag des Landesschulrates für den Bereich eines Bundeslandes eine Landes-Leitungskonferenz einzurichten, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 5 erforderlich ist.Darüber hinaus hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten auf Vorschlag des Landesschulrates für den Bereich eines Bundeslandes eine Landes-Leitungskonferenz einzurichten, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 5, erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Den Bundes-Leitungskonferenzen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 gehören als Mitglieder an:Den Bundes-Leitungskonferenzen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gehören als Mitglieder an:
die Direktoren und jeweils ein vom Direktor beauftragter Abteilungsleiter sowie
zwei vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu entsendende Mitglieder, von denen ein Mitglied dem jeweiligen beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten eingerichteten Zentralausschuss anzugehören hat.
(3)Absatz 3,Der Bundes-Leitungskonferenz gemäß Abs. 1 Z 4 gehören als Mitglieder an:Der Bundes-Leitungskonferenz gemäß Absatz eins, Ziffer 4, gehören als Mitglieder an:
der Direktor und ein vom Direktor beauftragter Abteilungsleiter,
ein vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu entsendendes Mitglied sowie
zwei vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu entsendende Mitglieder, von denen ein Mitglied dem beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichteten Zentralausschuss anzugehören hat.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder einer Landes-Leitungskonferenz werden nach dem Aufgabenbereich gemäß Abs. 1 vom örtlich zuständigen Landesschulrat bestellt.Die Mitglieder einer Landes-Leitungskonferenz werden nach dem Aufgabenbereich gemäß Absatz eins, vom örtlich zuständigen Landesschulrat bestellt.
(5)Absatz 5,Den Leitungskonferenzen obliegen für den jeweiligen im Abs. 1 genannten Bereich:Den Leitungskonferenzen obliegen für den jeweiligen im Absatz eins, genannten Bereich:
die bundes- bzw. landesweite Kooperation und Koordination hinsichtlich der Erfüllung des Bildungsauftrages der Akademien,
die Entsendung von Mitgliedern in den Forschungsbeirat und
Festlegungen über die Anrechenbarkeit von an Universitäten im Sinne des § 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, absolvierten Studien (Teilen von Studien).Festlegungen über die Anrechenbarkeit von an Universitäten im Sinne des Paragraph eins, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, absolvierten Studien (Teilen von Studien).
(6)Absatz 6,Jede Leitungskonferenz hat unter Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung, jedenfalls aber die Bestellung eines Vorsitzenden und die Möglichkeit der Einrichtung von Ausschüssen, festzulegen hat.
Dokumentnummer
NOR12128592
Alte Dokumentnummer
N7199959724L