Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademien-Studiengesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Forschungsbeirat
§ 24. (1) Beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ist ein Forschungsbeirat einzurichten.Paragraph 24, (1) Beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ist ein Forschungsbeirat einzurichten.
(2)Absatz 2,Dem Forschungsbeirat gehören 18 Mitglieder an, von denen mindestens die Hälfte durch eine Lehrbefugnis als Universitätsprofessor oder Universitätsprofessorin oder Universitätsdozent oder Universitätsdozentin im Sinne des Universitätsrechts oder durch eine gleichzuhaltende Qualifikation wissenschaftlich ausgewiesen sein muss. Je vier Mitglieder sind von den Bundes-Leitungskonferenzen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 3 und ein Mitglied ist von der Bundes-Leitungskonferenz gemäß § 23 Abs. 1 Z 4 zu entsenden. Vier Mitglieder sind vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten aus dem Bereich anderer Bildungseinrichtungen zu bestellen. Ein Mitglied ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu bestellen.Dem Forschungsbeirat gehören 18 Mitglieder an, von denen mindestens die Hälfte durch eine Lehrbefugnis als Universitätsprofessor oder Universitätsprofessorin oder Universitätsdozent oder Universitätsdozentin im Sinne des Universitätsrechts oder durch eine gleichzuhaltende Qualifikation wissenschaftlich ausgewiesen sein muss. Je vier Mitglieder sind von den Bundes-Leitungskonferenzen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und ein Mitglied ist von der Bundes-Leitungskonferenz gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4, zu entsenden. Vier Mitglieder sind vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten aus dem Bereich anderer Bildungseinrichtungen zu bestellen. Ein Mitglied ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu bestellen.
(3)Absatz 3,Dem Forschungsbeirat obliegt:
in Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen (auch auf internationaler Ebene) die Erarbeitung von Vorschlägen auf dem Gebiet der berufsfeldbezogenen Forschung und
die Beratung der Akademien bei der Entwicklung von Forschungsschwerpunkten und bei Maßnahmen der Evaluierung.
(4)Absatz 4,Der Forschungsbeirat hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und zu publizieren. Dieser hat insbesondere die durchgeführten Forschungsarbeiten, wichtige Publikationen sowie die Ergebnisse der Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung zu enthalten.
(5)Absatz 5,Der Forschungsbeirat hat unter Anwesenheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung, jedenfalls aber die Bestellung eines Vorsitzenden und die Möglichkeit der Einrichtung von Ausschüssen, festzulegen hat.
Dokumentnummer
NOR12128593
Alte Dokumentnummer
N7199959725L