Rechtstracker.at

§ 24 AStG

Fassungen
01.09.1999 bis 30.09.2007 — BGBl. I Nr. 94/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.09.199930.09.2007 BGBl. I Nr. 94/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademien-Studiengesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. I Nr. 94/1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Abkürzung

AStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Forschungsbeirat

Paragraph 24, (1) Beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ist ein Forschungsbeirat einzurichten.

  1. Absatz 2,Dem Forschungsbeirat gehören 18 Mitglieder an, von denen mindestens die Hälfte durch eine Lehrbefugnis als Universitätsprofessor oder Universitätsprofessorin oder Universitätsdozent oder Universitätsdozentin im Sinne des Universitätsrechts oder durch eine gleichzuhaltende Qualifikation wissenschaftlich ausgewiesen sein muss. Je vier Mitglieder sind von den Bundes-Leitungskonferenzen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und ein Mitglied ist von der Bundes-Leitungskonferenz gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4, zu entsenden. Vier Mitglieder sind vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten aus dem Bereich anderer Bildungseinrichtungen zu bestellen. Ein Mitglied ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu bestellen.
  2. Absatz 3,Dem Forschungsbeirat obliegt:
    1. Ziffer eins
      in Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen (auch auf internationaler Ebene) die Erarbeitung von Vorschlägen auf dem Gebiet der berufsfeldbezogenen Forschung und
    2. Ziffer 2
      die Beratung der Akademien bei der Entwicklung von Forschungsschwerpunkten und bei Maßnahmen der Evaluierung.
  3. Absatz 4,Der Forschungsbeirat hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und zu publizieren. Dieser hat insbesondere die durchgeführten Forschungsarbeiten, wichtige Publikationen sowie die Ergebnisse der Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung zu enthalten.
  4. Absatz 5,Der Forschungsbeirat hat unter Anwesenheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung, jedenfalls aber die Bestellung eines Vorsitzenden und die Möglichkeit der Einrichtung von Ausschüssen, festzulegen hat.

Gesetzesnummer

10010152

Dokumentnummer

NOR12128593

Alte Dokumentnummer

N7199959725L