Rechtstracker.at

§ 25 AStG

Fassungen
01.09.1999 bis 30.09.2007 — BGBl. I Nr. 94/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2501.09.199930.09.2007 BGBl. I Nr. 94/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademien-Studiengesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. I Nr. 94/1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Abkürzung

AStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

4. Teil

Studierende, Studienvorschriften

Ordentliche Studierende, außerordentliche Studierende

Paragraph 25, (1) Zum Studium an einer Akademie ist als ordentlicher Studierender zuzulassen, wer die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt und den Nachweis allenfalls geforderter besonderer Vorkenntnisse (Paragraph 7, Absatz 6,) erbringt.

  1. Absatz 2,Zum Studium an einer Akademie sind Studierende ohne Bedachtnahme auf die Aufnahmsvoraussetzungen (Absatz eins,) als außerordentliche Studierende zuzulassen, wenn freie Studienplätze zur Verfügung stehen und eine Teilung der Lehrveranstaltung dadurch nicht erforderlich ist. Außerordentliche Studierende sind hinsichtlich des Studiums an der Akademie ordentlichen Studierenden gleichgestellt.

Gesetzesnummer

10010152

Dokumentnummer

NOR12128594

Alte Dokumentnummer

N7199959726L