Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademien-Studiengesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
4. Teil
Studierende, Studienvorschriften
Ordentliche Studierende, außerordentliche Studierende
§ 25. (1) Zum Studium an einer Akademie ist als ordentlicher Studierender zuzulassen, wer die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt und den Nachweis allenfalls geforderter besonderer Vorkenntnisse (§ 7 Abs. 6) erbringt.Paragraph 25, (1) Zum Studium an einer Akademie ist als ordentlicher Studierender zuzulassen, wer die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt und den Nachweis allenfalls geforderter besonderer Vorkenntnisse (Paragraph 7, Absatz 6,) erbringt.
(2)Absatz 2,Zum Studium an einer Akademie sind Studierende ohne Bedachtnahme auf die Aufnahmsvoraussetzungen (Abs. 1) als außerordentliche Studierende zuzulassen, wenn freie Studienplätze zur Verfügung stehen und eine Teilung der Lehrveranstaltung dadurch nicht erforderlich ist. Außerordentliche Studierende sind hinsichtlich des Studiums an der Akademie ordentlichen Studierenden gleichgestellt.Zum Studium an einer Akademie sind Studierende ohne Bedachtnahme auf die Aufnahmsvoraussetzungen (Absatz eins,) als außerordentliche Studierende zuzulassen, wenn freie Studienplätze zur Verfügung stehen und eine Teilung der Lehrveranstaltung dadurch nicht erforderlich ist. Außerordentliche Studierende sind hinsichtlich des Studiums an der Akademie ordentlichen Studierenden gleichgestellt.
Dokumentnummer
NOR12128594
Alte Dokumentnummer
N7199959726L