Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademien-Studiengesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Pflichten der Studierenden
§ 26. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Akademie (§ 5) mitzuwirken.Paragraph 26, (1) Die Studierenden sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Akademie (Paragraph 5,) mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Die Studierenden haben sich den Studienzielen mit Gewissenhaftigkeit zu widmen. Weiters haben sie die inskribierten Lehrveranstaltungen regelmäßig und pünktlich zu besuchen und Benützungsordnungen für Lehr- und Studieneinrichtungen einzuhalten.
(3)Absatz 3,Der Vertrag über die Aufnahme in eine private Akademie (§ 10 Abs. 3) kann von Abs. 1 und 2 abweichende oder zusätzliche Bestimmungen enthalten.Der Vertrag über die Aufnahme in eine private Akademie (Paragraph 10, Absatz 3,) kann von Absatz eins und 2 abweichende oder zusätzliche Bestimmungen enthalten.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Dokumentnummer
NOR12128595
Alte Dokumentnummer
N7199959727L