Rechtstracker.at

§ 27 AStG

Fassungen
01.09.1999 bis 30.09.2007 — BGBl. I Nr. 94/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2701.09.199930.09.2007 BGBl. I Nr. 94/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademien-Studiengesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. I Nr. 94/1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Abkürzung

AStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Rechte der Studierenden

Paragraph 27, (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der Studienpläne Lernfreiheit zu. Diese umfasst insbesondere das Recht,

  1. Ziffer eins
    an der organisatorischen und pädagogischen Gestaltung des Studiums aktiv mitzuwirken (Recht auf Anhörung, Recht auf Abgabe von Vorschlägen oder auf andere Weise),
  2. Ziffer 2
    Studienveranstaltungen nach Maßgabe des Studienplanes sowie nach Maßgabe der verfügbaren räumlichen und personellen Kapazitäten frei zu wählen (zu inskribieren),
  3. Ziffer 3
    nach Maßgabe des Studienplanes Prüfungen über inskribierte Studienveranstaltungen abzulegen,
  4. Ziffer 4
    Lehr- und Studieneinrichtungen nach Maßgabe von Benützungsordnungen in Anspruch zu nehmen und
  5. Ziffer 5
    sich hinsichtlich der Planung des Studiums einschließlich der Ablegung der Diplomprüfung von einem Akademielehrer beraten zu lassen und im Bedarfsfall eine psychologische Beratung in Anspruch zu nehmen.
  1. Absatz 2,Die Studierenden haben weiters das Recht, im Rahmen der Studierendenvertretung (Hochschülerschaftsgesetz 1998) an der Bewältigung der Aufgaben der Akademie mitzuwirken.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Gesetzesnummer

10010152

Dokumentnummer

NOR12128596

Alte Dokumentnummer

N7199959728L