Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademien-Studiengesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Rechte der Studierenden
§ 27. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der Studienpläne Lernfreiheit zu. Diese umfasst insbesondere das Recht,Paragraph 27, (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der Studienpläne Lernfreiheit zu. Diese umfasst insbesondere das Recht,
an der organisatorischen und pädagogischen Gestaltung des Studiums aktiv mitzuwirken (Recht auf Anhörung, Recht auf Abgabe von Vorschlägen oder auf andere Weise),
Studienveranstaltungen nach Maßgabe des Studienplanes sowie nach Maßgabe der verfügbaren räumlichen und personellen Kapazitäten frei zu wählen (zu inskribieren),
nach Maßgabe des Studienplanes Prüfungen über inskribierte Studienveranstaltungen abzulegen,
Lehr- und Studieneinrichtungen nach Maßgabe von Benützungsordnungen in Anspruch zu nehmen und
sich hinsichtlich der Planung des Studiums einschließlich der Ablegung der Diplomprüfung von einem Akademielehrer beraten zu lassen und im Bedarfsfall eine psychologische Beratung in Anspruch zu nehmen.
(2)Absatz 2,Die Studierenden haben weiters das Recht, im Rahmen der Studierendenvertretung (Hochschülerschaftsgesetz 1998) an der Bewältigung der Aufgaben der Akademie mitzuwirken.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Dokumentnummer
NOR12128596
Alte Dokumentnummer
N7199959728L