Rechtstracker.at

§ 28 AStG

Fassungen
01.09.1999 bis 30.09.2007 — BGBl. I Nr. 94/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2801.09.199930.09.2007 BGBl. I Nr. 94/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademien-Studiengesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. I Nr. 94/1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Abkürzung

AStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

5. Teil

Verfahrensbestimmungen

Verfahren

Paragraph 28, (1) Für Verfahren auf Grund des Paragraph 10,, Paragraph 13,, Paragraph 14,, Paragraph 15,, Paragraph 16,, Paragraph 18 und Paragraph 31, dieses Bundesgesetzes sind, soweit die genannten Bestimmungen nicht anderes anordnen, die Absatz 2 bis 4 anzuwenden.

  1. Absatz 2,Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Studierenden ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 3,Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb der Berufungsfrist (Paragraph 29, Absatz 2,) eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
  3. Absatz 4,Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung und Standort der Akademie, Bezeichnung des entscheidenden Organs;
    2. Ziffer 2
      den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
    3. Ziffer 3
      die Begründung, wenn dem Standpunkt des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
    4. Ziffer 4
      Datum der Entscheidung;
    5. Ziffer 5
      die Unterschrift des entscheidenden Organs, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;
    6. Ziffer 6
      die Rechtsmittelbelehrung, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.

Gesetzesnummer

10010152

Dokumentnummer

NOR12128597

Alte Dokumentnummer

N7199959729L