Kurztitel
Akademien-Studiengesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
5. Teil
Verfahrensbestimmungen
Verfahren
§ 28. (1) Für Verfahren auf Grund des § 10, § 13, § 14, § 15, § 16, § 18 und § 31 dieses Bundesgesetzes sind, soweit die genannten Bestimmungen nicht anderes anordnen, die Abs. 2 bis 4 anzuwenden.Paragraph 28, (1) Für Verfahren auf Grund des Paragraph 10,, Paragraph 13,, Paragraph 14,, Paragraph 15,, Paragraph 16,, Paragraph 18 und Paragraph 31, dieses Bundesgesetzes sind, soweit die genannten Bestimmungen nicht anderes anordnen, die Absatz 2 bis 4 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Studierenden ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
(3)Absatz 3,Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb der Berufungsfrist (§ 29 Abs. 2) eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb der Berufungsfrist (Paragraph 29, Absatz 2,) eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
(4)Absatz 4,Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
Bezeichnung und Standort der Akademie, Bezeichnung des entscheidenden Organs;
den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
die Begründung, wenn dem Standpunkt des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
die Unterschrift des entscheidenden Organs, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;
die Rechtsmittelbelehrung, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.